Bei energetischen Sanierungen fallen jede Menge Handwerkerrechnungen an, wenn nicht alles in Eigenleistung ausgeführt wird. Wer diese Rechnungen von der Steuer absetzen möchte, muss dem Finanzamt Rechnungen der Handwerksbetriebe vorlegen und auch belegen können, dass die Rechnungen bezahlt worden sind. Als Beleg reicht es nicht, dass auf der Rechnung handschriftlich der Empfang quittiert wird. Notwendig ist dazu der Überweisungsbeleg einer Bank oder der Kontoauszug.
Acht Punkte müssen bei jeder Rechnung grundsätzlich beachtet werden, so die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht. Die Rechnung muss den vollständigen Namen und die Anschrift des Unternehmens und Auftraggebers tragen. Die Steuernummer oder die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Rechnungsstellers müssen aufgeführt sein. Die Rechnung muss ein Leistungsdatum enthalten und braucht eine Rechnungsnummer. Art und Umfang der Bau-oder Handwerksleistung müssen eindeutig bezeichnet sein. Materialkosten und Lohnkosten sind aufzuschlüsseln, denn nur die Lohnkosten sind absetzbar. Auch der Umsatzsteuersatz und die entsprechende zu zahlende Summe müssen ausgewiesen werden.
Häufig vergessen wird der Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht der Rechnung: Zwei Jahre für Privatleute, zehn Jahre für Geschäftsleute. Für alle seit dem 1. Januar 2009 ausgestellten Rechnungen dürfen 20 Prozent und maximal 6.000 Euro von der Steuerschuld abgezogen werden. pgl