Der Sachverständigenrat für Umweltfragen (SRU) spricht sich in einem aktuellen Gutachten gegen ein Energieministerium aus und befürwortet stattdessen die Einrichtung der Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers beziehungsweise der Bundeskanzlerin in Energiefragen.
Der SRU wurde 1972 eingerichtet und berät die jeweilige Bundesregierung wissenschaftlich in Umweltfragen. Vor kurzem hat er ein Gutachten zum Strommarkt vorgelegt, in dem es auch um die Kompetenzen im Energiebereich geht.
Es befasst sich mit dem Kompetenzgerangel und rät, im Bundeskanzleramt eine Steuerungseinheit im Range eines Staatsministers mit entsprechender Ressourcenausstattung zu installieren, deren Aufgabe der Interessensausgleich zwischen den Ressorts sowie eine Optimierung der Abstimmung zwischen Bund, Ländern und der EU ist. "Hierdurch kann die Energiewende in ihrer Bedeutung als übergreifende Querschnittsaufgabe und als staatspolitische Koordinationsaufgabe zwischen Bund, Ländern und EU gestärkt werden", so die Experten.
Eine Zusammenführung all dieser Aufgaben in einem Ministerium sei unrealistisch, argumentieren sie. Der Koordinationsbedarf reiche weit über den Zuständigkeitsbereich eines einzelnen Ministeriums hinaus. Entscheidungen für die Energiewende würden nicht nur auf Bundesebene, sondern in einem komplexen Mehrebenensystem getroffen und dezentral umgesetzt. Koordinationsbedarf bestehe deswegen nicht nur zwischen den Bundesministerien, sondern auch bei der Abstimmung zwischen Bund und Ländern ebenso wie zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der EU.
Außerdem empfiehlt der SRU ein Klimaschutzgesetz, in dem die Klimaschutzziele für Deutschland bis 2050 festgelegt werden. Es sollte die Ziele in Zehnjahresschritten festschreiben. Zudem sollten Sektorziele für die klimaschutzrelevanten Sektoren Verkehr, Landwirtschaft, Industrie, Gewerbe, Handel und Dienstleistungen (GHD) und Wärme formuliert werden. Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) sowie weitere klimaschutzrelevante Gesetze sollten mit dem Klimaschutzgesetz zusammengefasst werden. Die Ziele des Gesetzes sollten zudem durch ein untergesetzliches Programm, dessen Aufstellung verpflichtend sein sollte, untermauert werden.
In diesem Programm sollten Maßnahmen und regelmäßige Monitoringprozesse festgelegt werden. Durch ein Klimaschutzgesetz kann die Konsistenz der politischen Entscheidungen verbessert und die breite öffentliche Akzeptanz für klima- und energiepolitische Maßnahmen gestärkt werden. 117pgl