Heizungen mit fossilen Energien brauchen Erneuerbare als Ergänzung

Für Gebäudesanierung gibt es mehr Geld

Neue Ölheizungen werden nicht mehr gefördert. © MHG

Die Förderprogramme der KfW zur Gebäudesanierung wurden zu Anfang des Jahres umgebaut. Es gibt für viele Maßnahmen mehr Geld, einzelne Förderprogramme wurden zum Bafa verschoben.

Die Heizungsförderung für Einzelmaßnahmen wie auch für bestimmte Maßnahmenpakete (Heizungspaket) werden nun nicht mehr über die KfW gefördert, sondern über das Bafa. Für den Neueinbau von Ölheizungen gibt es kein Fördergeld mehr, aber seit dem 1. Januar eine Austauschprämie für alte Ölheizungen. Beim Umstieg auf rein regenerative Energien erstattet das Bafa bis zu 45 Prozent der förderfähigen Investitionskosten. Die Festbetragsförderung wird auf eine prozentuale Förderung umgestellt.

Kombination mit Erneuerbaren ist notwendig

Für Gasbrennwertanlagen erhalten Bauherren nur dann Förderung, wenn sie diese mit erneuerbaren Energien kombinieren. Bei Gas-Hybridsystemen erstattet das BAFA bis zu 40 Prozent der Investitionskosten, wenn der Anteil erneuerbarer Energien mindestens 25 Prozent beträgt. Ein weiterer Anreiz zum Umstieg ist der C02-Preis. Für 2021 ist ein Einstieg mit einem Preis von 25 Euro pro Tonne CO2 für Kraft- und Brennstoffe des Verkehrs- und des Gebäudebereichs vorgesehen.  Der CO2-Preis steigt 2022 auf 30 Euro pro Tonne CO2, 2023 auf 35 Euro, 2024 auf 45 Euro und 2025 auf 55 Euro.

„Bei Heizungen auf Basis fossiler Energien werden sich die Energiekosten durch den geplanten CO2-Preis künftig deutlich erhöhen. In den ersten fünf Jahren beträgt der Zuschlag für einen jährlichen Verbrauch von 2.000 Liter Heizöl insgesamt rund 1.200 Euro. In Zukunft soll dieser weiter steigen“ schätzen die Experten des Baden-Württembergischen Informationsprogramms „Zukunft Altbau“.

Höhere Fördersätze gelten ab Januar

Es gab jedoch nicht nur Änderungen bei der Förderstrategie, auch die Fördersätze selbst wurden angehoben. Die höheren Sätze gelten ab dem 24. Januar. Bei der Kreditförderung erhöht sich für die Sanierung zu einem KfW-Effizienzhaus sowie energetische Einzelmaßnahmen der jeweilige Tilgungszuschuss um 12,5 Prozentpunkte. Beim Bau oder Kauf eines neu gebauten KfW-Effizienzhauses erhöht sich der Tilgungszuschuss um 10 Prozentpunkte.

Der Investitionszuschuss für die Sanierung zu einem KfW-Effizienzhaus oder energetische Einzelmaßnahmen erhöht sich um jeweils 10 Prozentpunkte. Für die Durchführung von Einzelmaßnahmen beispielsweise steigt der Zuschuss von 10 auf 20 Prozent der förderfähigen Kosten an. Die maximal förderfähigen Investitionskosten bleiben hier bei 50.000 Euro, die Höhe der maximal geförderten Kosten je Wohneinheit verdoppelt sich also von 5.000 auf 10.000 Euro.

Für Beratung und Planung gibt es Geld im Marktanreizprogramm

Erstmals ist es außerdem möglich, bei der BAFA-Förderung für das Heizen mit erneuerbaren Energien auch Kosten für Beratungs-, Planung- und Baubegleitungsleistungen zu berücksichtigen. „Damit wird die langjährige GIH-Forderung umgesetzt, auch bei der Förderung von Heizungen mit erneuerbaren Energien Energieberaterkosten, die in direktem Zusammenhang mit der förderfähigen Anlage stehen, zu fördern. Leider sind diese jedoch nicht – analog zu den KfW-Programmen – verbindlich“, kommentiert der Energieberaterverband GIH.  Die Förderhöhe liegt zwischen 20 und 45 Prozent. Nicht förderfähig sind alle Öl-, alle Kohle- und Gaskessel ohne Brennwerttechnik. Ebenfalls ausgenommen bleiben handbeschickte Biomasse-Einzelöfen, die nicht in das Zirkulationssystem eingebunden sind (zum Beispiel Scheitholzkamin-Öfen, Kachel-Öfen), Luft/Luft-Wärmepumpen und Warmwasser-Wärmepumpen.

Folgende Posten können für die Förderung angesetzt werden:

  • Ausgaben für die Einbindung von Experten für die Fachplanung und Baubegleitung des Einbaus der geförderten Anlage,
  • Anschaffungskosten für die neue Heizung,
  • Kosten der Installation, Einstellung und Inbetriebnahme der neuen Heizung
  • Maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Installation und Inbetriebnahme der neuen Heizung wie Deinstallation und Entsorgung der Altanlage inkluisve Tanks, Optimierung des Heizungsverteilsystems (Anschaffung und Installation von Flächenheizkörpern, Verrohrung, Hydraulischer Abgleich, Einstellen der Heizkurve etc.), notwendige Wanddurchbrüche,
  • Erdbohrungen zur Erschließung der Wärmequelle bei Wärmepumpen
  • Schornsteinsanierung,
  • Anschaffung und Installation von Speichern und Pufferspeichern,
  • Kosten für die Errichtung eines Staubabscheiders oder einer Einrichtung zur Brennwertnutzung bei Biomasseanlagen.

Die förderfähigen Kosten, die anerkannt werden können, sind begrenzt: bei Wohngebäuden können maximal 50.000 Euro pro Wohneinheit anerkannt werden, bei Nichtwohngebäuden sind es  3,5 Millionen Euro pro Gebäude. Ansatzfähig sind in der Regel die Bruttokosten inklusive Umsatzsteuer. Vorsteuerabzugsberechtigte Antragsteller können die Nettokosten geltend machen. von Pia Grund-Ludwig

Eine Verwendung dieses Textes ist kostenpflichtig. Eine Lizenzierung ist möglich.
Bitte nehmen Sie bei Fragen Kontakt auf.