Die Bundesregierung aktualisiert die Förderrichtlinie für Maßnahmen an Kälte- und Klimaanlagen und weitet die Förderbereiche aus. Die Verstetigung und regelmäßige Anpassung des Förderprogramms im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI) sind Teil des Auftrags aus dem Aktionsprogramm Klimaschutz 2020. Ziel ist es, neben CO2 auch die klimaschädlichen Emissionen von fluorierten Treibhausgasen ("F-Gase") zu reduzieren. Seit dem Jahr 2008 wurden bereits mehr als 1.650 Anlagen mit etwa 133 Millionen Euro über die Kälte-Klima-Richtlinie gefördert.
Profitieren von der Richtlinie können beispielsweise Betreiber von Supermärkten, Kühlhäusern in Fruchthöfen und von Klimaanlagen in Verwaltungsgebäuden oder Krankenhäusern. Aber auch Bäcker, Metzger und andere Gewerke, die Kühlräume betreiben, können Anträge stellen.
Umstellung auf Festbetragsförderung
Ab 2017 wird die Förderung für Klimaschutzprojekte an Kälte- und Klimaanlagen auf eine Festbetragsförderung umgestellt, deren Höhe von der Kälteleistung und der Anlagenart abhängt. Die Leistungsbereiche für förderfähige Kompressionsanlagen werden teilweise auf das Doppelte heraufgesetzt. Neu ist, dass auch kleine Kompressionsanlagen im Bereich zwei bis fünf Kilowatt elektrischer Leistungsaufnahme bezuschusst werden, wie sie beispielsweise in Kühlräumen von Restaurants oder zur Wärmeabfuhr elektrischer Schaltschränke zum Einsatz kommen.
Im Rahmen der Basisförderung kann die Neuerrichtung von Anlagen, die Vollsanierung sowie erstmalig auch die Teilsanierung von Anlagen gefördert werden. Die Anforderungen an die eingesetzten Kältemittel werden dabei erhöht. Soll darüber hinaus die energetische Effizienz des Gesamtsystems verbessert werden, kann zusätzlich eine Bonusförderung in Anspruch genommen werden. Dies gilt beispielsweise für den Einsatz von Kälte- und Wärmespeichern, Wärmepumpen und Freikühlern.
Förderanträge nach der novellierten Richtlinie nimmt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) ab dem 1. Januar 2017 entgegen. Die Antragstellung erfolgt mit dem elektronischen Antragsverfahren. Quelle: BMUB / bba