Der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter verweist darauf, dass Immobilienverwalter seiner Rechtsansicht nach keine Ordnungswidrigkeit begehen, wenn sie den Vorschriften der EnEV 2014 nicht rechtzeitig nachkommen. Das bedeutet, dass sie nicht mit einer Geldbuße rechnen müssen. Sie könnten alllerdings im Rahmen des Wettbewerbsrechts zur Verantwortung gezogen werden und sollten nicht zuletzt deshalb auf die Einhaltung der EnEV 2014 achten, die am 1. Mai 2014 in Kraft tritt.
Dann werden die energetischen Kennwerte des Energieausweises Pflichtangaben in kommerziellen Verkaufs- und Vermietungsanzeigen von Immobilien. Das umfasst die Art des Energieausweises, der Energiebedarf oder -verbrauch des Gebäudes, die wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes und bei Wohngebäuden das Baujahr und die Energieeffizienzklasse. Zudem ist dem Interessenten bereits bei Besichtigung der Energieausweis zur Einsicht oder eine Kopie vorzulegen und unverzüglich nach Abschluss des Kauf- oder Mietvertrages zu übergeben. Für Energieausweise, die nach dem 30. September 2007 und vor dem 1. Mai 2014 ausgestellt worden sind, sind die in der EnEV 2014 enthaltenden Übergangsvorschriften zu beachten.
Der DDIV empfiehlt die Aushändigung der Energieausweise durch den Eigentümer. Sofern noch nicht vorhanden, sollten Energieausweisen erstellt werden. Außerdem rät der Verband zu einer Aufnahme einer Klausel im Mietvertrag, dass eine Kopie des Energieausweises mit Vertragsabschluss ausgehändigt wurde. Zudem sollten Verwalter bei der Gestaltung der Vermietungsanzeigen auf die Erfordernisse nach der EnEV 2014 achten. Bei Besichtigungen sollte der Energieausweis zur Verfügung stehen. Quelle: DDIV / pgl