Entscheidung zu Informationspflichten von Maklern

Bundesgerichtshof stärkt Energieausweis

Beim Verkauf oder einer Neuvermietung ist der Energieausweis Pflicht. © Dena

Auch Makler müssen über den Energieverbrauch einer Immobilie aufklären. Damit gewinnt der Energieausweis an Bedeutung. Dieses Fazit zieht die Deutsche Umwelthilfe aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH) in drei Gerichtsverfahren.

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) schreibt vor, dass in kommerziellen Anzeigen Angaben zur energetischen Qualität der Immobilie aus dem vorliegenden Energieausweis gemacht werden müssen. Strittig war die Frage, ob diese Informationspflicht auch Immobilienmakler trifft. Nach dem Urteil müssen sie nun Angaben zur energetischen Qualität von Immobilien machen. Zuvor hatten mehrere Makler Revision gegen die von der Deutschen Umwelthilfe (DUH) erstrittenen oberlandesgerichtlichen Urteile eingelegt.

Die DUH argumentierte, dass Verbraucher durch Energieausweisdaten in der Werbung in die Lage versetzt werden, Folgekosten und energetische Kriterien von Gebäuden zu bewerten. Der Energieausweis wurde eingeführt, um eine fundierte Kauf- oder Mietentscheidung zu ermöglichen und die Nachfrage nach energetisch saniertem Wohnraum zu steigern. Er trägt damit sowohl zu Kosteneinsparungen in Verbraucherhaushalten als auch zum Klimaschutz bei.

Die Daten aus dem Energieausweis sind deshalb „wesentliche Informationen“, die dem Verbraucher nicht vorenthalten werden dürfen. Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb verbietet es, vom Gesetzgeber als wesentlich eingestufte Informationen in der Werbung zurückzuhalten.

Mit seinem Urteil folgte der BGH nun der Auffassung der DUH und der Oberlandesgerichte Hamm, München, Bamberg, Köln und Oldenburg. Das Gericht verurteilte die betroffenen Makler, es künftig zu unterlassen, nicht alle erforderlichen Angaben aus Energieausweisen in Anzeigen anzugeben, soweit ein Ausweis zum Zeitpunkt der Anzeigenschaltung vorliegt. Verbrauchern ist es damit möglich, bereits bei der Durchsicht von Zeitungsanzeigen oder dem Webauftritt eines Maklers den Energieverbrauch von Immobilien zu vergleichen.

„Die haltlose Behauptung der Immobilienlobby, Makler seien nicht zu Energieausweisangaben in der Werbung verpflichtet, hat der BGH letztinstanzlich zurückgewiesen", sagte Jürgen Resch, DUH-Bundesgeschäftsführer.

Damit Verbraucher Folgekosten konkret abschätzen können, sind Vermieter, Verkäufer und Makler seit 2014 verpflichtet, sobald ein Energieausweis vorliegt, in der Anzeige das Baujahr des Hauses, die Heizungsart, den Energieverbrauch beziehungsweise den Bedarf pro Jahr, die Art des Ausweises und die Effizienzklasse anzugeben. Wie der Energieausweis seine Funktion als Klimaschutzinstrument noch besser ausspielen könnte, hat die DUH in einem Positionspapier dargelegt. Quelle: DUH / sue

Aktenzeichen I ZR 4/17, I ZR 229/16 und I ZR 232/16.

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