Das Bundesumweltministerium hat auf seiner Homepage einen Katalog mit Fragen und Antworten zum Wärmegesetz veröffentlicht. Dieses gilt seit Beginn 2009 und verpflichtet Eigentümer neuer Gebäude, den Wärmeenergiebedarf anteilig mit erneuerbaren Energien zu decken.
In den Fragen und Antworten stellt das Ministerium seine Rechtsansicht dar, die jedoch aus juristischen Gründen nicht als verbindliche Rechtsauskunft zu verstehen ist. Konkrete Fragen können im Einzelfall mit den zuständigen Landesbehörden geklärt werden.
Das Wärmegesetz basiert auf zwei Säulen. Zunächst verpflichtet es jeden Eigentümer eines neuen Gebäudes, seinen Wärmeenergiebedarf anteilig mit erneuerbaren Energien zu decken. Um diese Nutzungspflicht zu erfüllen, können die unterschiedlichsten Energiequellen wie Bioenergie, Solarthermie, Geothermie oder Umweltwärme zum Einsatz kommen. Ersatzweise können Maßnahmen ergriffen werden, die ähnlich Klima schonend wirken. Dazu zählen Kraft-Wärme-Kopplung, also die Erzeugung von Strom bei gleichzeitiger Wärmenutzung, Dämmmaßnahmen und die Nutzung von Wärme, die aus Nah- oder Fernwärmenetzen kommt. Auch die Nutzung von Abwärme wird als Ersatzmaßnahme anerkannt.
Um nicht nur zu fordern, sondern den Gebäudeeigentümern bei der Nutzung erneuerbarer Energien auch finanziell entgegen zu kommen, sieht das Wärmegesetz weiterhin Fördermöglichkeiten vor. Belohnt wird jeder, der freiwillig, also ohne verpflichtet zu sein, erneuerbare Energien nutzt. Fördergelder kann auch beantragen, wer über die Nutzungspflicht hinausgehend erneuerbare Energien oder innovative Technologien einsetzt. In dem Fragenkatalog erläutert das Bundesumweltministerium die Nutzungs- und Nachweispflichten sowie Kosten und Fördermöglichkeiten. sth