Haus & Grund: Urteil hat Auswirkungen auf die Mietpreisbremse

BGH beschäftigt sich mit Beschränkung von Mieterhöhungen

Der BGH untersucht, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit Landesregierungen die Mieterhöhungsspielräume begrenzen dürfen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) wird sich mit der Frage auseinandersetzen, welche juristischen und empirischen Voraussetzungen vorliegen müssen, damit Landesregierungen die Mieterhöhungsspielräume in bestehenden Mietverhältnissen zusätzlich begrenzen dürfen. Das berichtet der Eigentümerverband Haus & Grund. Er unterstützt das Verfahren unter anderem deshalb, weil es sich auf die von der Bundesregierung geplante Mietpreisbremse auswirken würde.

"Der Berliner Senat hat im Mai 2013 für das gesamte Stadtgebiet kurzerhand den Wohnungsnotstand erklärt und die Grenze für Mieterhöhungen abgesenkt – wohlwissend, dass nur wenige Teile der Stadt betroffen sind. Gleichzeitig verwendet das Land die Wohnungsbauhilfen des Bundes nicht dazu, das Wohnungsangebot in den begehrten Berliner Bezirken zu erhöhen. Diese Wohnungspolitik nach Gutsherrenart in Berlin soll nun höchstrichterlich untersucht werden", erläutert Haus & Grund-Präsident Rolf Kornemann das Engagement in Berlin.

Seit dem 19. Mai 2013 dürfen in ganz Berlin Mieten innerhalb von drei Jahren um maximal 15 Prozent erhöht werden. Im Regelfall gelten hierbei 20 Prozent. Diese 20-Prozent-Grenze dürfen Landesregierungen aber nur senken, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist. Die Bundesregierung möchte die geplante Mietpreisbremse für neue Mietverträge an die gleiche Voraussetzung knüpfen.

Der Fall: Der Vermieter einer Wohnung im Berliner Stadtbezirk Wedding klagt ursprünglich gegen seinen Mieter auf Zustimmung zur Mieterhöhung um 20 Prozent. In der ersten Instanz erkannte der Mieter eine Erhöhung um 15 Prozent an. Die Parteien streiten nunmehr noch um die letzten 5 Prozent. Quelle: Haus & Grund / sth

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