Ausnahme nur bei Gesundheitsgefährdung

Beseitigung von Baumängeln ist nicht steuerlich absetzbar

Die Beseitigung von Baumängeln ist nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar. © Interhyp

Wer Geld in die Hand nehmen muss, um durch Baumängel entstandene Schäden zu beseitigen, der darf diese nicht als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Der Fall: Ein Eigentümer sah sich gezwungen, Schäden in seiner selbstgenutzten Wohnung zu beseitigen, die aus Baumängeln resultierten. Ersatzansprüche gegenüber Dritten konnte er nicht mehr geltend machen, weil bereits die Verjährung eingetreten war. Gegenüber dem Fiskus machte er eine außergewöhnliche Belastung geltend, weil sein existenznotwendiger Grundbedarf – das Wohnen – betroffen sei und es auch keine Anhaltspunkte für eigenes Verschulden gebe. Somit erfülle er die gesetzlichen Voraussetzungen für eine steuerliche Anerkennung dieser Ausgaben.

Der Bundesfinanzhof (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI B 106/17) argumentierte, dass eine außergewöhnliche Belastung in dieser Fallkonstellation "grundsätzlich" nicht möglich sei, so der Infodienst Recht und Steuern der LBS.

Eine Ausnahme komme allenfalls dann in Frage, wenn Aufwendungen getroffen werden müssen, um konkrete Gesundheitsgefährdungen von Wohnungseigentümern abzuwenden. Das habe aber in der Regel nichts mit den üblichen Baumängeln zu tun. Auch sei hier angesichts der vorhandenen Schäden die Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken gar nicht elementar in Frage gestellt gewesen. Quelle: LBS / pgl

Eine Verwendung dieses Textes ist kostenpflichtig. Eine Lizenzierung ist möglich.
Bitte nehmen Sie bei Fragen Kontakt auf.