Bauherren sollten sich bereits jetzt mit den strengeren Regeln der Energieeinsparverordnung bei Neubau und Sanierung vertraut machen, die ab 1. Oktober 2009 in Kraft treten. Das rät die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus und Grund Deutschland.
Am 1. Oktober 2009 tritt die neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) in Kraft. Sie gilt für alle Bauvorhaben (Errichtung, Änderung, Erweiterung oder Ausbau von Gebäuden), für die der Bauantrag nach dem 31. September 2009 gestellt wird. Bei Vorhaben, für die keine Baugenehmigung notwendig ist, ist der Beginn der Bauausführungen entscheidend. Wer also zügig einen Bauantrag stellt, kann noch nach den jetzigen Regeln bauen.
Die Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf bei der Errichtung von Neubauten im Wohngebäudebereich verschärfen sich um durchschnittlich 30 Prozent. Die Anforderungen an die Wärmedämmung der Gebäudehüllen sind künftig um durchschnittlich 15 Prozent höher.
Wird Strom aus erneuerbaren Energien eingesetzt, darf er bei der Berechnung des Energiebedarfs berücksichtigt werden, wenn er in unmittelbarer Nähe des Gebäudes erzeugt und vorrangig in dem Gebäude selbst genutzt wird.
Wenn Gebäude modernisiert werden, müssen die neu eingebauten Teile um 30 Prozent energieeffizienter sein als bisher. Das gilt für Außenwände, Fenster, Fenstertüren, Glasdächer, Außentüren, Decken und Dächer.
Eigentümer von Wohngebäuden müssen dafür sorgen, dass bisher ungedämmte, nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken gedämmt werden. Alternativ kann auch das bisher ungedämmte Dach gedämmt werden. Für begehbare oberste Geschossdecken gilt diese Pflicht ab Ende 2011.
In Wohngebäuden mit mehr als fünf Wohnungen dürfen Nachtspeicherheizungen, die älter als 30 Jahre sind, ab dem Jahr 2020 grundsätzlich nicht mehr in Betrieb sein.
Private Fachbetriebe müssen dem Bauherrn künftig unverzüglich nach der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen schriftlich bestätigen, dass diese den Anforderungen der EnEV 2009 entsprechen. Mit dieser Erklärung kann der Eigentümer die Erfüllung seiner Pflichten nachweisen. Er muss sie der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen. pgl