Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts gilt seit 1. Januar

Bauherren erhalten besseren Schutz

Um Bauherren vor Überraschungen zu schützen, wurde ein neues Bauvertragsrecht geschaffen. © Ehlerding

Das neue Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung soll mögliche Stolperfallen auf dem Weg in die eigenen vier Wände ausräumen. Die Neuerungen gelten für Verträge, die ab 1. Januar geschlossen werden – für Abschlüsse vor diesem Datum ist das Werkvertragsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch die Grundlage.

Das neue Gesetz sieht erstmals einen eigenen Verbraucherbauvertrag vor. Das ist ein Vertrag, durch den ein Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbauten verpflichtet wird. In einem solchen Vertrag gelten zukünftig besondere Schutzvorschriften für Verbraucher.

Baubeschreibungen werden Pflicht

Baufirmen, die zum Bau eines neuen Hauses oder zu erheblichen Umbauten an einem bestehenden Gebäude beauftragt werden, sind ab dem Jahreswechsel verpflichtet, dem potenziellen Bauherrn vor Vertragsabschluss eine detaillierte Baubeschreibung in Textform auszuhändigen. Darin müssen die wesentlichen Eigenschaften des Bauvorhabens klar und unmissverständlich dargelegt sein. So sind Art und Umfang der angebotenen Leistungen in der Baubeschreibung genau festzuhalten, zum Beispiel die Größe und Zahl der Räume. Außerdem muss sie Ansichten des Hauses sowie Grundrisse und Schnitte beinhalten. Zusätzlich müssen verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung gemacht werden. Steht noch nicht fest, wann mit dem Bau begonnen werden soll, ist die Dauer der Bauarbeiten anzugeben.

Damit wurde vagen und wenig detaillierten Bauunterlagen von Unternehmen, die bei möglichem Streit über schlechte oder fehlende Ausstattung nur wenig Beweiskraft bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung hatten, ein Riegel vorgeschoben. Außerdem sollen Bauherren durch die genaue Beschreibung einzelne Angebote besser miteinander vergleichen können. Eine gesonderte Vergütung für die Baubeschreibung darf der Unternehmer nicht berechnen.

Ist nichts anderes vereinbart, wird die Baubeschreibung Inhalt des späteren Vertrags. Nachträgliche Abweichungen von der Baubeschreibung gelten dann grundsätzlich als Mangel.Herausgabe von Bauunterlagen

Der Bauunternehmer ist künftig verpflichtet, dem Bauherrn bestimmte Unterlagen auszuhändigen, die er zur Vorlage bei Behörden oder Banken benötigt. Diese Informationen sind zum Beispiel wichtig, um staatliche Förderungen für ein besonders energiesparendes Eigenheim zu beantragen. Nur anhand der Planungsunterlagen kann der Bauherr auch beweisen, dass Dämmung, mehrfach verglaste Fenster und Heizungsanlagen den Grenzwerten genügen.

Abschlagszahlungen werden begrenzt

Verlangt der Unternehmer Abschlagszahlungen, so sind diese zukünftig auf 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung begrenzt.

WiderrufsrechtAb dem 1. Januar 2018 abgeschlossene Verbraucherbauverträge können innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss ohne Angabe von Gründen widerrufen werden - es sei denn, der Vertrag wurde notariell beurkundet. Die Frist läuft jedoch nur dann, wenn der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt hat.

Nachträgliche Änderungen möglich

enn Bauherren nach Baubeginn noch Änderungswünsche haben, darf sich das beauftragte Unternehmen diesen nicht grundsätzlich verschließen. Sofern diese „zumutbar" sind, hat der Bauunternehmer ein Angebot über die erforderlichen zusätzlichen oder auch geringeren Arbeiten abzugeben. Als „nicht-zumutbar" gelten beispielsweise Änderungen, die der Bauunternehmer mit seinen technischen und personellen Möglichkeiten nicht erfüllen kann. Die vom Bauherren gewünschten Änderungen sollen nach den tatsächlichen Kosten vergütet und Zuschläge für allgemeine Geschäftskosten sowie für Wagnis und Gewinn eingerechnet werden. Bislang musste der Auftragnehmer nach der geltenden Rechtsprechung seine Vergütung auf Basis der hinterlegten oder erstellten Urkalkulation ermitteln.

Beschleunigte Bauprozesse

Mit der Einrichtung von speziellen Baukammern bei den Landgerichten soll das Tempo bei Bauprozessen beschleunigt werden. Quelle: vzbv / sue

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