Der Bundesverband Wärmepumpe (BWP) hatte sich mit weiteren Fachverbänden des erneuerbaren Wärmesektors für die Übergangsregelung eingesetzt. Ab 1. Januar 2018 ist die Förderung für Heizungen mit erneuerbaren Energien eigentlich immer vor Umsetzung der Maßnahme beim Bafa zu beantragen. Das galt auch, wenn die Anlage in diesem Jahr in Auftrag gegeben, aber erst 2018 im Betrieb genommen wird.
Antragsteller können nun jedoch mit ihrem Antrag ein zusätzliches Formular einreichen, das in Kürze auf der Seite des Bafa stehen wird. Die Anlage muss bis spätestens 30. September 2018 in Betrieb genommen und der Förderantrag bis dahin eingereicht werden. Eine entsprechende Festlegung wurde vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie getroffen.
Keine Änderungen gibt es an den Fördersätzen und technischen Anforderungen. Auch in der Innovationsförderung und für gewerbliche Antragsteller ändert sich nichts.
Für Anlagen, die ab dem 1. Januar 2018 beauftragt werden, ist die Möglichkeit der nachträglichen Antragstellung generell abgeschafft. Für diese Projekte muss der Antrag zwingend vor der Vergabe des Auftrags beim Bafa eingereicht werden – unabhängig davon, ob Basis- oder Innovationsförderung beantragt werden. Die neuen Formulare für die Basisförderung stehen ab Dezember auf der Bafa-Homepage zur Verfügung. Das Bundesamt fördert weiterhin auch die Heizingsoptimierung. Quelle: BWP / sue
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