In Baden-Württemberg hat der Landtag die lange angekündigte Novelle des Erneuerbaren Energien-Wärmegesetzes beschlossen. Das Gesetz erhöht den Pflichtanteil Erneuerbarer an der Wärmeerzeugung von derzeit 10 auf 15 Prozent. Außerdem werden Nichtwohngebäude einbezogen. Es tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.
Die erste Fassung der Wärmegesetzes wurde noch von einer CDU/FDP-Regierung beschlossen. Sie sollte den Anteil Erneuerbarer bei Heziungen erhöhen. Umstritten war sie vor allem deshalb, weil sie auch für Bestandsgebäude gilt. Einige Bundesländer hatten bei der Verabschiedung des Gesetzes angekündigt, dass sie nachziehen wollen, bislang war dies aber nicht der Fall. Auf Bundesebene soll es im Rahmen des Nationalen Aktionsplans Energieeffizienz nun immerhin zu einem Effizienz-Label für alte Heizungen kommen, aber nicht zu einer weitergehenden Austauschpflicht für Heizungen als in der EnEV 2014 vorgesehen.
Die Auswirkungen des Wärmegesetzes in Baden-Württemberg sind umstritten. Gegner sagen, dass es zu einem Einbruch des Heizungsmarkts im Bundesland geführt habe. Da es aber keine regionalen Zahlen zum Heizungstausch gibt, ist das schwer zu belegen.
Die Pflicht zur stärkeren Integration Erneuerbarer greift in Baden-Württemberg dann, wenn die alte Heizung getauscht wird. Sie kann über seher viele unterschiedliche Maßnahmen erfüllt werden. Als Teilerfüllung gilt beispielsweise auch die Erstellung eines Sanierungsfahrplans. Dieser listet sinnvolle Schritte der Sanierung auf und bringt sie in eine für das individuelle Gebäude sinnvolle Reihenfolge. Das wird mit fünf Prozent angerechnet, auch wenn keiner der Sanierungsschritte erfolgt. Dafür gibt es Zuschüsse, die Kosten sollen für Ein- und Zweifamilienhäuser unter 1000 Euro liegen.
Die Pflicht entfällt, wenn Maßnahmen zur Integration Erneuerbarer technisch unmöglich oder finanziell nicht zumutbar sind. Auch bei denkmalgeschützten Gebäuden gibt es Ausnahmen.
Der Bezug von Bioöl bleibt erhalten. Das soll dazu beitragen, dass einkommensschwächere Haushalte und Rentner mit Ölheizungen die Möglichkeit haben, ohne den Tausch des Energieerzeugers das Wärmegesetz zu erfüllen.
Angerechnet werden aber nicht nur Maßnahmen im Heizungsbereich, sondern auch die Dämmung. Möglich sind auch der Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplung oder der Anschluss an ein Wärmenetz.
Mit der Novelle setze Baden-Württemberg erneut bundesweit ein Zeichen, sagte Umweltminister Franz Untersteller. Denn das Land sei das einzige, das die Notwendigkeit des Einsatzes von erneuerbaren Energien und von Effizienzmaßnahmen im Gebäudebestand nicht nur erkannt habe, sondern auch den ordnungsrechtlichen Rahmen dafür setze. von Pia Grund-Ludwig