Der Antrag auf den Zuschuss ist spätestens drei Monate nach Einzug ins selbstgenutzte Wohneigentum zu stellen. Die Bestätigung über den Antragseingang geht automatisch ein und muss innerhalb von sieben Tagen mit dem Nachweis der Identität beantwortet werden. Ansonsten verfällt der Antrag.
Voraussetzung ist, dass innerhalb von drei Monaten nachdem der Antrag bestätigt wurde, die Förderberechtigung nachgewiesen wird. Zu diesem Zweck muss man die erforderlichen Nachweise im KfW-Zuschussportal hochladen. Das geht ab März 2019.
Sinnvoll ist es, die Unterlagen schon vorzubereiten, da alle Anträge, die bis März eingehen bis Ende Juni vervollständigt sein müssen. Notwendig sind dazu Einkommensteuerbescheide des zweiten und dritten Kalenderjahres vor Antragseingang, Meldebestätigungen der im Wohneigentum lebenden Familienmitglieder und ein Grundbuchauszug oder eine Auflassungsvormerkung.
Die erste Auszahlung erfolgt nach Prüfung der Unterlagen und Zugang der entsprechenden Bestätigung.
Baukindergeld ist ein staatlicher Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss in Höhe von 1200 Euro je Kind bis 18 Jahre und pro Jahr. Es wird über zehn Jahre ausgezahlt. Insgesamt sind also 12.000 Euro pro Kind möglich. Geld gibt es beim Bau oder Kauf einer Immobilie zur Selbstnutzung in Deutschland zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. Dezember 2020. Bei Neubauten gilt das Datum der Baugenehmigung. Es gibt eine Einkommensgrenze von 75.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen pro Jahr, pro Kind erhöht sich diese Grenze um 15.000 Euro.
Wer die Immobilie vor Ablauf der Förderung verkauft oder vermietet, erhält keine Förderung. Eine Ausnahme gibt es, wenn ein Bauherr die Immobilie aufgrund eines Wechsels des Arbeitsplatzes verkauft und an einem anderen Ort eine neue Immobilie kauft. Dann läuft die Förderung weiter. pgl
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