Quelle: DEUTSCHE ROCKWOOL

Baden-Württemberg und Hamburg haben härtere Vorschriften

Wenige Bundesländer verschärfen Gesetze für Altbauten

Solaranlagen unterstützen bei Altbauten die Wärmeerzeugung. Bild: Peters

Während das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) seit dem 1. Januar 2009 die Verwendung Erneuerbarer Energien für die Wärmeversorgung in Neubauten zur Pflicht macht, zögern die meisten Bundesländer bei der Umsetzung von Regelungen für Altbauten. Lediglich in Baden-Württemberg und in Hamburg wurden Verordnungen erlassen, die auch Bestandsgebäude betreffen.

Wer in Baden-Württemberg nach dem 1. Januar 2010 seinen Heizkessel tauschen will, muss nach dem Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) zehn Prozent des Gesamtwärmebedarfs aus Erneuerbaren Energien decken. Damit ist das Bundesland Vorreiter in der Verschärfung des EEWärmeG.

Das Saarland hat im Neubaubereich bereits eigene Verordnungen erlassen. Bei den Altbauten hat sich bisher nichts getan. Doch das soll sich demnächst ändern. Bernd Sander, Leiter des Referates für Erneuerbare Energien beim saarländischen Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr: "Es gibt kein Herumkommen um dieses Thema". Zwar wurde bisher kein Gesetz im Altbaubereich verabschiedet. Es sei aber "in den Koalitionsvereinbarungen festgeschrieben worden", ein solches Gesetz voranzutreiben. "In ungefähr einem Jahr" soll es laut Sander fertig sein. Man wolle sich dabei an der Umsetzung in Baden-Württemberg orientieren.

Etwas anders gestaltet sich die Sache in Hamburg. Dort gilt seit 2007 die Hamburgische Klimaschutzverordnung (HmbKliSchVO) – unabhängig vom EEWärmeG. "Die Hamburgische Klimaschutzverordnung stellte höhere Anforderungen an Neu- und Bestandsgebäude, als es die parallel geltende EnEV 2007 vorschrieb", sagt Petra Memmler, zuständig für Objekte und Qualität bei der Hamburgischen Wohnungsbaukreditanstalt. Die Verordnung in Hamburg ist somit - ähnlich wie das EWärmeG in Baden-Württemberg als Erweiterung EEWärmeG - eine Verschärfung der EnEV 2007 auf Landesebene.

Die Zusatzregelungen betreffen die Dämmung. Für Außenwände, Fenster, Dächer, Kellerdecken und Fußböden müssen höhere Grenzwerte in Form bestimmter Wärmedurchgangskoeffizienten eingehalten werden. Durch die novellierte EnEV 2009, die verschärfte Anforderungen gegenüber der Vorgängerfassung enthält, sei nun ein Anpassungsbedarf entstanden, erzählt Memmler. Weil einige Forderungen der EnEV 2009 über denen der HmbKliSchVO liegen, muss diese strenger werden, um ihren Bestand zu rechtfertigen. 

Andere Bundesländer wollen keine Zusatzregelung für Altbauten einführen. Jutta Kremer-Heye, Leiterin der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit beim Niedersächsischen Ministerium für Umwelt und Klimaschutz, sagt: „In Niedersachsen wurde keine Ergänzung zum EEWärmeG beschlossen. Der Grund: Erneuerbare Energien in der Wärmeversorgung könnten nicht mehr gefördert werden, da Zuwendungen grundsätzlich nur für freiwillige Maßnahmen gewährt werden sollen.“

Da die Investitionskosten bei Sanierungen, die auf Erneuerbare Energien setzen, oftmals sehr hoch seien, wären die Eigentümer finanziell schnell überfordert. Außerdem bestünde auch die Gefahr, die Bürger damit von der Förderung nach dem Marktanreiz-Programm auszunehmen. Deshalb folge Niedersachsen nicht dem Baden-Württembergischen Beispiel. Eine Nutzungspflicht für Altbauten soll nicht eingeführt werden. Dies entspräche dem „liberalen Ansatz Niedersachsens“, so Kremer-Heye. jm

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