Der VGH hat den Anträgen von zwei Herstellern sogenannter OSB- beziehungsweise Grobspanplatten auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entsprochen und die einer Musterverwaltungsvorschrift entsprechende Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen des Umweltministeriums und des Wirtschaftsministeriums zu flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Die Baubestimmungen sahen vor, dass bestimmte Holzwerkstoffe, die im Bauwesen Verwendung finden, Anforderungen hinsichtlich von ihnen ausgehenden flüchtigen organischen Verbindungen einhalten müssen. Die Antragstellerinnen fürchten, dass sie ihre OSB-Platten nicht mehr verkaufen können, da diese die vorgegebenen Werte nicht vollständig einhalten könnten. Sie machen geltend, dass von VOC ausgehende gesundheitsschädliche Wirkungen trotz umfassender wissenschaftlicher Untersuchungen bislang nicht hätten nachgewiesen werden können. Außerdem verstoße die Verwaltungsvorschrift gegen europäisches Recht.
In den Beschlüssen führt der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aus, dass die angegriffenen technischen Baubestimmungen voraussichtlich nicht den sich aus der Landesbauordnung ergebenden gesetzlichen Anforderungen entsprächen, auf die sie gestützt seien. Denn das Vorliegen einer hierfür erforderlichen abstrakten Gefahr habe der Antragsgegner nicht darlegen können. Nur möglichen Gefahren oder Risiken könnten die Baurechtsbehörden aber nicht mit den Mitteln des geltenden Bauordnungsrechts begegnen. Wie mit solchen Risiken umzugehen sei, müsse der zuständige Gesetzgeber entscheiden.
Darauf, ob die angegriffenen technischen Baubestimmungen auch gegen europäisches Recht verstoßen könnten, komme es danach nicht mehr an. pgl