Auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Deutschland hin. Danach können Vermieter von einem Mieter die Nachzahlung von Betriebskosten verlangen, auch wenn nur diesem Mieter und nicht allen im Mietvertrag genannten Mitmietern die Betriebskostenabrechnung zugegangen ist.
Um Unklarheiten zu vermeiden, rät Mietrechtsexperte Kai Warnecke Vermietern aber dennoch, die jährliche Betriebskostenabrechnung stets allen im Mietvertrag genannten Mietern zuzustellen. Nur so könne der Vermieter sicherstellen, dass er von allen Mietern die Nachzahlung einfordern kann.
In dem zu entscheidenden Fall hatte eine Vermieterin nur einer Mieterin die Betriebskostenabrechnung zugeschickt und um Nachzahlung gebeten. Diese verweigerte dies mit dem Hinweis, dass der Mitmieter keine Kopie der Betriebskostenabrechnung erhalten habe. Der BGH hat entschieden, dass alle Mieter zahlen müssen, denen die Betriebskostenabrechnung zugeschickt wurde. pgl