Quelle: DEUTSCHE ROCKWOOL

Auch andere Bauverträge enthalten häufig Fußangeln

Verbraucherzentrale kritisiert Tchibo-Haus

Tchibo ist mit dem Bauvertrag für sein Energie-Konzepthaus ins Visier der Verbraucherzentrale geraten.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) kritisiert bestehende Rechtslücken im Baubereich. Kritikpunkt ist ein von Tchibo angepriesenes Energie-Konzepthaus ab 169.900 Euro. Die Verbraucherschützer und Stiftung Warentest haben das vemeintliche "Schnäppchen" von der Verbraucherzentrale Bremen unter die Lupe nehmen lassen. Das Ergebnis: Der Bauvertrag enthält zahlreiche intransparente, für Bauherren nachteilige Klauseln.

Das Tchibo-Haus steht exemplarisch für viele unzulässige und für Bauherren nachteilige Bauverträge. Wer ein Eigenheim plant oder sein Haus sanieren will, ist nach wie vor mit vielerlei Unwägbarkeiten konfrontiert: Lückenhafte Baubeschreibungen, unzulässige Klauseln in Bauverträgen, undurchschaubare Zahlungspläne und das Risiko, Opfer eines Baukonkurses zu werden, verunsichern private Bauherren. Nahezu alle durch die Verbraucherzentralen untersuchten privaten Bauverträge wiesen Mängel auf.

"Ein verbraucherorientiertes Bauvertragsrecht mit klaren, sicheren und fairen Bedingungen ist überfällig, um den Wildwuchs in den Bauverträgen zu beenden und nach jahrelangem Zögern Rechtssicherheit für alle Beteiligten herzustellen", fordert vzbv-Vorstand Gerd Billen Verbraucherministerin Leutheusser-Schnarrenberger auf, das Bauvertragsrecht auf solide Füße zu stellen. Weder eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe der Justizministerien zur Überprüfung des Bauvertragsrechts noch eine vom Bundesjustizministerium eingesetzte Arbeitsgruppe habe bisher konkrete Ergebnisse hervorgebracht.

Um Investitionssicherheit für private Bauherren zu schaffen müssten aus Sicht des vzbv folgende Rahmenbedingungen gesetzlich verankert werden. Die Bau- und Leistungsbeschreibung müsse konkret, transparent, vollständig und für Laien verständlich sein, damit der private Bauherr mit dem zu erwartenden Qualitätsniveau der Bauleistung und deren Kosten kalkulieren können. Diese muss zwingend als verbindliche Vertragsgrundlage vereinbart werden. Die zweite Forderung: Mit dem neuen Bauvertragsrecht müsse die Verpflichtung der Vertragsparteien festgelegt werden, Regelungen zu Bauzeit und zu Vertragsfristen zu treffen, um so die durch Verzug des Baufortschritts auftretenden Probleme auszuräumen und den Bauherren zeitliche Planungssicherheit zu geben.

Ein auf unzureichender Informationsgrundlage abgeschlossener Vertrag müsse widerrufen werden können. Angepasst an die Widerrufregelungen des BGB sollte die Widerrufsfrist einen Monat betragen. Analog zu vielen anderen europäischen Nachbarländern müsse auch in Deutschland sichergestellt werden, dass ein Haus auch im Falle einer Unternehmensinsolvenz mängelfrei fertiggestellt wird und Mängel zügig beseitigt werden. Private Bauherren benötigten eine Sicherheit auch für die Zeit nach der Bauabnahme. So sollten bei Vertragsabschluss mindestens zehn Prozent des Werklohns, nach Abnahme mindestens fünf Prozent (Fälligkeit bei Ende der Gewährleistung) als Sicherheit einbehalten werden können. Eine weitere Forderung der Verbraucherschützer ist die Verlängerung der Gewährleistungsfrist: Die Gewährleistungsfrist sollte zumindest für wesentliche Bauteile auf zehn Jahre verlängert werden. Auch sollte die Beweiserleichterung des Verbrauchers auch unter dem Gesichtspunkt einer Qualitätssicherung vorgesehen werden. pgl

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