Quelle: DEUTSCHE ROCKWOOL

Ansprüche auf Nachbesserung können verfallen

Verband rät zu Sorgfalt bei Bauabnahme

Bauherren sollten die Bauabnahme gut vorbereiten und noch zu beseitigende Mängel festhalten.

Die Bauabnahme gehört neben der Unterzeichnung des Bauvertrags, zu den wichtigsten Rechtsakten beim Bauen. Darauf weist der Verband Privater Bauherren (VPB) hin. Er rät Bauherren zu großer Sorgfalt bei der Abnahme, um eventuelle Ansprüche auf Nachbesserung zu erhalten.

Teil der offiziellen Bauabnahme ist das so genannte Abnahmeprotokoll. Darin müssen alle Mängel aufgelistet werden, auch solche, die bereits bei früheren Begehungen festgestellt und noch nicht ordnungsgemäß beseitigt wurden. In dieses Protokoll gehören auch Details, die von den Bauherren als nicht vertragsgemäß empfunden werden.

Dabei müsse es sich nicht einmal um erkennbare Schäden handeln. Es genüge schon, wenn die Bauherrschaft Zweifel an der korrekten Ausführung des Baus habe, so der VPB. Falls im Vertrag zwischen Bauherr und Bauunternehmer außerdem eine Vertragsstrafe vorgesehen ist, beispielsweise für den Fall, dass der Bauunternehmer das Gebäude nicht termingerecht fertig stellt, muss sich der Bauherr diese Vertragsstrafe im Abnahmeprotokoll noch einmal ausdrücklich vorbehalten, sonst geht der Anspruch verloren.

Der VPB mahnt Bauherren, die förmliche Abnahme ernst zu nehmen und niemals einen Bau voreilig abzunehmen. Nimmt der Bauherr nämlich das Haus trotz erkennbarer Mängel ab, verzichtet er auf seine Rechte zur Nachbesserung. Er kann später nur noch auf Schadensersatz klagen. Normalerweise geht der Streit dann vor Gericht. Solche Verfahren dauern, und der Ausgang sei ungewiss, so der VPB. pgl

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