Quelle: DEUTSCHE ROCKWOOL

Gebäudeenergiegesetz regelt Angaben im Energieausweis neu

PV-Anlage als Erfüllungsoption ausgewiesen

Seit dem 1. November 2020 regelt das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) die Anforderungen an Neubauten was die Energieeffizienz und die Nutzung Erneuerbarer Energien betrifft. Das GEG gilt sowohl für Neubauten als auch für Bestands- und Altbauten, vorausgesetzt es werden bei Bestands- und Altbauten größere bauliche Veränderungen und Renovierungen geplant.

„Die energetischen Anforderungen sowie die Vorgaben für den Einsatz erneuerbarer Energien wurden dabei im Wesentlichen aus der EnEV übernommen“, erklärt Friedrich Lutz Schulte von der Initiative Wärme Plus. Das GEG fasst die bisherigen Regelwerke Energieeinsparverordnung (EnEV),Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammen und löst diese ab.

Neu geregelt wurden die Angaben in Energieausweisen: Bedarfs-und Verbrauchsausweise enthalten zukünftig Angaben zu den Treibhausgasemissionen des Gebäudes, die sich aus dem Endenergiebedarf ergeben. Das Niveau des maximalen Jahresprimärenergiebedarfs muss laut GEG nach wie vor um 25 Prozent unter dem berechneten Bedarf des Referenzgebäudes liegen. „Bauherren können dieses Ziel leicht durch den Einsatz einer Luft-Wasser-Wärmepumpe in Verbindung mit einer Fußbodenheizung erreichen“, weiß Schulte.

.Im GEG wird erstmals die Nutzung von selbst erzeugtem Strom, etwa aus einer Photovoltaik-Anlage, als Erfüllungsoption für die Nutzung Erneuerbarer Energien ausgewiesen. Dabei weist die Initiative darauf hin, dass eine alternative Erfüllung der Nutzungspflicht für Erneuerbare Energien über die Mindestanlagenleistung der PV-Anlage auch dann möglich ist, wenn der PV-Strom nicht für die Wärmeerzeugung im Gebäude eingesetzt wird. Quelle: Initiative Wärme Plus / al

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