Quelle: DEUTSCHE ROCKWOOL

Andere Länder haben bereits ähnliche Regelungen beschlossen

Niedersachsen ändert Nachbarrecht für Dämmung

Niedersachsen passt sein Nachbarrecht für Dämmung an © B. Baumann

Das Nachbarrecht regelt, ob Dämmung auf das Nachbargrundstück ragen darf. Niedersachsen hat das Gesetz jetzt geändert, um das zu erlauben.

Niedersachsen hat sein <link fileadmin user_upload bauen_und_sanieren daemmung_fenster_fassade fassade auf_gute_nachbarschaft.16064522.pdf _blank niedersachsen>Nachbarrecht zum 1. August 2014 geändert. Auch dort darf nun Dämmung bis zu 25 Zentimetern auf das Nachbargrundstück ragen. Damit vollziehen die Niedersachsen nach, was in vielen anderen Bundesländern bereits Praxis ist.

Das Nachbarrecht regelt, welche Aktionen auf oder an seinem Grundstück ein Nachbar dulden muss. Es soll Rechtsstreitigkeiten vorbeugen. Den hatte es in der Vergangenheit immer wieder auch dann gegeben, wenn ein Hausbesitzer die Wand zum Nachbargrundstück hin gedämmt hat. Bei zunehmender Dämmstoffdicke reichten dazu teilweise die Abstände zum Nachbarn nicht aus.

Neben Niedersachsen hat mittlerweile auch Baden-Württemberg reagiert. Die Grün-Rote Landesregierung hat 2013 ein entsprechendes Gesetz auf den Weg gebracht, seit Februar 2014 ist es in Kraft. Eine geringfügige Beeinträchtigung, die zu dulden ist wird dann gesehen, wenn die Überbauung die Grenze zum Nachbargrundstück in der Tiefe um mehr als 25 Zentimeter nicht überschreitet.

"Die Duldungspflicht besteht nur, wenn im Zeitpunkt der Anbringung der Wärmedämmung eine vergleichbare Wärmedämmung auf andere, die Belange der Eigentümer beziehungsweise Nutzungsberechtigten schonendere Weise mit vertretbarem Aufwand nicht vorgenommen werden konnte", heißt es in Baden-Württemberg weiter im neuen Gesetz. Ähnliche Einschränkungen sehen auch andere Nachbarrechtsgesetze wie das in Bayern, Brandenburg und Bremen vor.

Auch in Nordrhein-Westfalen gilt bereits seit vielen Jahren ein angepasstes Nachbarrecht. Eine Besonderheit dort: Der Eigentümer oder die Eigentümerin eines Grundstücks muss die Überbauung eines Grundstücks nur dann dulden, wenn diese über die Bauteileanforderungen in der Energieeinsparverordnung der jeweils geltenden Fassung nicht hinausgeht. Geduldet werden müssen auch mit der Wärmedämmung zusammenhängende notwendige Änderungen von Bauteilen. Wer sich aber besonders dicke Dämmung gönnen möchte und beispielsweise in Richtung Passivhaus sanieren will, hat unter Umständen das Nachsehen, denn die Dämmdicken eines Passivhauses schreibt die gültige EnEV nicht vor. Auch in Hessen sieht der Paragraph 10 a des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes vor, dass die Wärmedämmung über die Anforderungen der Energieeinsparverordnung des Bundes nicht hinausgeht. Dort erstreckt sich die Duldungspflicht ebenfalls auf Änderungen von Bauteilen sowie auf Verkleidungen, Putze, Putzträger und Unterkonstruktionen.

In <link fileadmin user_upload bauen_und_sanieren daemmung_fenster_fassade fassade mdb-nachbarschaftsgesetz.pdf _blank>Berlin muss der Eigentümer eines Grundstücks die Überbauung seines Grundstücks für Zwecke der Wärmedämmung nur dann dulden, wenn das zu dämmende Gebäude auf dem Nachbargrundstück bereits steht. Es darf sich also nicht um einen Neubau handeln. Diese Regel gilt seit 2009.

Manche Bundesländer wie Rheinland-Pfalz, Sachsen oder Hamburg haben kein eigenes Nachbarrecht. Dort gilt, dass Dämmung, die auf das Nachbargrundstück ragt, kein untergeordnetes Bauteil ist und auch nicht geduldet werden muss. Man kann sich aber natürlich mit den Nachbarn einigen, wenn der mit der Dämm-Maßnahme einverstanden ist. Das sollte man sich aber schriftlich geben lassen, um spätere Streitigkeiten etwa nach einem Verkauf oder einer Vererbung zu vermeiden. von Pia Grund-Ludwig

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