Quelle: DEUTSCHE ROCKWOOL

Messdienstleister sollten Zweck der Messung kennen

Luftdichte Hülle muss vielen Standards genügen

Wer einen Blower-Door-Test durchführt, sollte den Zweck wissen. © S. Thole

Blower-Door-Messteams werden von Bauherren immer wieder gefragt, wie luftdicht ihr Objekt sein muss. Messdienstleister, die weder das Gebäude noch seinen energetischen Nachweis kennen, seien die falschen Ansprechpartner, meint der Fachverband Luftdichtheit im Bauwesen (FLiB). Sie kämen erst ins Spiel, wenn Planer oder Energieberater die notwendigen Informationen geliefert haben. 

Anforderungen und Grenzwerte für Gebäudeluftdichtheit würden immer komplexer, so der FLIB. Energieeinsparverordnung, DIN 4108-7, DIN V 18599 oder auch KfW formulieren Vorgaben zur Dichtheit, unterscheiden sich aber vielfach im Detail.

So habe die KfW eine EnEV-Vorschrift für Neubauten im Nebensatz auf Sanierungsvorhaben ausgeweitet, nenne an anderer Stelle aber weichere Dichtheitsgrenzwerte als die EnEV. Auch viele regionale Förderprogramme machen eigene Vorschriften, manche davon anspruchsvoll, manche weniger streng. Für Passivhäuser gelten ohnehin gesonderte Regeln.

Sogar die Art, wie der öffentlich-rechtliche Nachweis gerechnet wird, könne für die Frage nach einzuhaltenden Dichtheitsanforderungen relevant sein, so der Verband. Sein Beispiel: Nach EnEV gilt für die Luftdurchlässigkeit von Wohngebäuden mit einem konditionierten Luftvolumen über 1.500 Kubikmetern der auf die Gebäudehüllfläche bezogene q50-Wert. Allerdings nur, wenn der Jahres-Primärenergiebedarf nach DIN V 18599 ermittelt wird. In Fällen, bei denen man mit der Normenkombination DIN V 4108-6/DIN V 4701-10 rechnet, gilt, wie bei kleineren Gebäuden auch, der aufs Volumen bezogene n50-Wert.

"Allein dieses Beispiel macht deutlich, wie genau man hinsehen muss, um die im konkreten Fall zutreffenden Dichtheitsanforderungen dingfest zu machen", erläutert FLiB-Geschäftsführer Oliver Solcher. Den Überblick darüber besitzen können letztlich nur diejenigen, die das Objekt auch geplant und berechnet haben.

Somit sei jeder Messdienstleister gut beraten, sich beim Auftraggeber nach den einzuhaltenden Dichtheitsvorgaben zu erkundigen und sich diese möglichst sogar schriftlich bestätigen zu lassen. Hilfreich sei auch die Frage nach dem eigentlich Zweck der Messung: Geht es um eine EnEV-Schlussmessung oder sollen Anforderungen eines abweichend definierten Energiestandards nachgewiesen werden? Erfolgt der Blower-Door-Test im Rahmen eines bestimmten Förderprogramms und wie sehen dessen Auflagen aus? Eventuell dient die Messung jenseits aller Grenz- und Kennwerte auch rein der Qualitätskontrolle am Bau?

Ist die Frage, welche Anforderungen denn nun gelten, trotz allem unbeantwortet geblieben, sollte sich der Dienstleister im Prüfbericht aber darauf beschränken, die ermittelten Kennwerte zu protokollieren: Eine Aussage darüber, ob das Gebäude den Test "bestanden" hat oder nicht, sei nur bei genauer Kenntnis aller Randbedingungen möglich. Quelle: FLIB / pgl

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