Quelle: DEUTSCHE ROCKWOOL

Vorschriften zur Nachbargrundstück-Überbauung werden angepasst

Länder wollen dicke Dämmung erleichtern

Nachbarn müssen in immer mehr Bundesländern Überdämmung dulden. © B. Baumann

Dämmung, die in ihr Grundstück hineinragt müssen künftig mehr Hausbesitzer dulden. Das sehen Änderungen der Gesetze zum Nachbarrecht vor.

Immer mehr Bundesländer gehen dazu über, Dämmung zu erlauben, auch wenn diese in das Nachbargrundstück hineinragt. Dazu ändern sie das Nachbarrecht. Brandenburg, Niedersachsen und Baden-Württemberg diskutieren derzeit entsprechende Gesetzentwürfe. Das soll für mehr Rechtssicherheit sorgen, bislang sind solche Fälle häufig vor Gericht gelandet.

Die rot-rote Landesregierung in Brandenburg hat angekündigt, in den nächsten Tagen einen entsprechenden Gesetzentwurf in den Landtag einzubringen. Bislang dürfen Hauseigentümer eine an der Grundstücksgrenze stehende Wand des Hauses nicht nachträglich dämmen, wenn die Außendämmung in das Nachbargrundstück hineinragt. Das soll sich ändern.

"Der Entwurf des neuen Nachbarschaftsrechts trägt zum Klimaschutz bei und zugleich begünstigt er mehr Rechtsfrieden zwischen Nachbarn. Damit sorgt das Gesetz auch für eine Entlastung der Gerichte", zitiert die Berliner Morgenpost Justizminister Volkmar Schöneburg (Linke).

Die niedersächsische Landesregierung hat bislang einen Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetzes und der Niedersächsischen Bau­ordnung beschlossen. Nun können sich Verbände dazu äußern. Der Gesetzentwurf soll festlegen, wann überbauende Wärmedämmungen von Nachbarn zu dulden sind.

Dem Gebäudebereich komme bei der Reduktion des klimaschädlichen CO2-Ausstoßes eine wesentliche Rolle zu, begründet Niedersachsens Justizministerin Antje Niewisch-Lennartz den Schritt. Mit dem Gesetzentwurf werde ein Beitrag zur Förderung der energetischen Sanierung des Gebäudebestandes geleistet, zu dem sich die Landesregierung im Koalitionsvertrag verpflichtet habe.

Ähnlich weit ist man in Baden-Württemberg. Justizminister Rainer Stickelberger (SPD) hat im Juli 2013 einen Entwurf zur Anhörung freigegeben, seit Ende September liegen die Ergebnisse vor. Nun muss der Entwurf erneut durchs Kabinett und dann in den Landtag. Man rechne damit, dass das noch 2013 der Fall sei, so die Pressestelle des Landes gegenüber EnBauSa.de.

Festgeschrieben wird hier voraussichtlich, dass 30 Zentimeter Überdämmung geduldet werden müssen. Außerdem soll der Mindestgrenzabstand für neu gepflanzte Bäume wie Birken, Kastanien und Platanen innerorts vergrößert werden, so dass eine ausreichende Sonneneinstrahlung auf die Anlagen gewährleistet ist. Das sei keine Absage an die Begrünung von Wohnquartieren, sondern eine Gewährleistung für das Nebeneinander von Fotovoltaik- und Solaranlagen sowie hohen Bäumen, so der Minister.

Weiter ist man bereits in Nordrhein-Westfalen. Dort gilt bereits seit mehreren Jahren ein angepasstes Nachbarrecht. Der Eigentümer oder die Eigentümerin eines Grundstücks müssen die Überbauung eines Grundstücks dulden, wenn diese über die Bauteileanforderungen in der Energieeinsparverordnung der jeweils geltenden Fassung nicht hinausgeht, eine vergleichbare Wärmedämmung auf andere Weise mit vertretbarem Aufwand nicht vorgenommen werden kann und die Überbauung die Benutzung des Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Als "wesentliche Beeinträchtigung" gilt, wenn die Dämmung mehr als 25 Zentimeter in das Nachbargrundstück hineinragt. Geduldet werden müssen auch mit der Wärmedämmung zusammenhängende notwendige Änderungen von Bauteilen.

Auch in Hessen gilt bereits, dass die Nachbarn Überdämmung in bestimmtem Umfang akzeptieren müssen. Paragraph 10 a des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes sieht ähnlich wie in NRW vor, dass  die Wärmedämmung über die Anforderungen der Energieeinsparverordnung des Bundes nicht hinausgeht und eine vergleichbare Wärmedämmung auf andere Weise mit vertretbarem Aufwand nicht vorgenommen werden kann. Außerdem darf die Benutzung des betroffenen Grundstücks nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden. Auch hier erstreckt sich die Duldungspflicht auch auf Änderungen von Bauteilen sowie auf Verkleidungen, Putze, Putzträger und Unterkonstruktionen.

In Berlin gibt es eine einschränkende Regelung im Nachbarrechtsgesetz. Danach muss der Eigentümer eines Grundstücks die Überbauung seines Grundstücks für Zwecke der Wärmedämmung dulden, wenn das zu dämmende Gebäude auf dem Nachbargrundstück bereits besteht.

Im rheinland-pfälzischen Justizministerium sehe man bisher keinen Handlungsbedarf, so ein Bericht des SWR. Auf Anfrage habe man die Antwort erhalten, es lägen noch keine belastbaren Erfahrungen aus den Ländern vor, die bereits gesetzliche Bestimmungen zur Wärmedämmung haben. In den meisten anderen Bundesländern gibt es ebenfalls keine Regeln, manche wie Hamburg haben überhaupt kein eigenes Nachbarrecht. Dort gilt: Dämmung ist kein untergeordnetes Bauteil und muss nicht geduldet werden. Da hilft nur ein Gespräch mit dem Nachbarn und die schriftliche Zusage, dass er mit der Dämmung einverstanden ist. von Pia Grund-Ludwig

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