Seit einigen Wochen wird heftig über die Frage diskutiert, wie Abfälle von WDVS mit HBCD künftig entsorgt werden. Seit 1. Oktober werden sie als gefährlicher Abfall eingestuft, es gibt nur wenige Abfallverbrennungsanlagen die sie annehmen.
Dabei geht in der Debatte unter, dass zum einen nicht alle WDVS-Dämmung HBCD enthält und dass in neuen WDVS mit EPS kein HBCD mehr enthalten ist. So weist der Industrieverband Polyurethan ausdrücklich darauf hin, dass seine Produkte kein HBCD enthalten. PU-Dämmstoffabfälle müssten deshalb auch nicht getrennt gesammelt und entsorgt werden, so der Verband. Es gebe keine rechtliche Handhabe, die Annahme von PU-Dämmstoffabfällen zu verweigern. Teilweise, so der Verband, würden diese Abfälle aber von Entsorgern als gefährlicher Abfall eingestuft. Das sei falsch.
Probleme gibt es im Recycling auch bei Wärmedämmverbundsystemen mit EPS ohne HBCD. Seit 2015 wird das Gift nicht mehr eingesetzt. "EPS, das nicht HBCD-belastet ist, sollte recycled werden und nicht in der Müllverbrennungsanlage landen", argumentiert etwa Jürgen Sohn von der Fischer Gruppe. Sein Unternehmen hat sich auf Verfahren zum EPS-Recycling spezialisiert. Er verwertet EPS aus Baustellenverschnitt. In der Regel fällt auf Baustellen zwischen 4 und 7 Prozent des Materials als Verschnitt an. Um sicher zu sein, dass die angelieferten Chargen kein HBCD enthalten, untersucht Fischer den Abfall mit einem Röntgenfluoreszenzgerät, das den Brom-Gehalt misst.
Die Betreiber der Müllverbrennungsanlagen versuchen derzeit zu erreichen, dass die Einordnung der HBCD-haltigen Baustoffe als gefährlicher Müll zurückgenommen wird. Die Bundesrepublik setzt damit eine EU-Verordnung um. Nach der sogenannten POP-Verordnung müssen Abfälle, die persistente organische Schadstoffe (POPs) enthalten, so verwertet werden, "dass die darin enthaltenen persistenten organischen Schadstoffe zerstört oder unumkehrbar umgewandelt werden". Dies betrifft seit 30. September 2016 Kunststoffe, deren HBCD-Gehalt größer oder gleich dem HBCD-Grenzwert von 1.000 mg/kg ist.
Der Bundesrat hatte die automatische Einstufung von POPs als gefährliche Abfälle damit begründet, dass die Überwachung der POP-haltigen Abfälle nur sichergestellt werden kann, wenn sie der Nachweispflicht unterliegen. Die Entsorgungsunternehmen sagen, dass eine abfallwirtschaftliche "Sonderbehandlung" von HBCD-haltigen Dämmmstoffresten unter den Aspekten Umwelt- und Arbeitsschutz nicht erforderlich sei. Die thermische Entsorgung im Rahmen einer gemischten Erfassung von Bauabfällen sei umwelt- und sachgerecht, da HBCD bei der Verbrennung vollständig zerstört werde. Damit würden auch die Forderungen der EU nach der Ausschleusung des Stoffs erfüllt. pgl