Quelle: DEUTSCHE ROCKWOOL

Energieeinsparverordnung nimmt Handwerker in die Pflicht

Energiebedarf von Gebäuden muss reduziert werden

Mehr Energieeffizienz: Saniertes Mehrfamilienhaus. Bild: Dena

Voraussichtlich im Oktober wird die neue Energiesparverordnung (EnEV 2009) in Kraft treten. Auf Bauherren sowie Handwerker kommen dadurch weitere Verpflichtungen zu. Die wesentlichen Änderungen betreffen die primärenergetischen Anforderungen, Verfahren zur Ermittlung des Energiebedarfs, den Betrieb von Speicherheizungen sowie die Umsetzung der notwendigen Maßnahmen.

Künftig müssen Gebäude um durchschnittlich 30 Prozent sparsamer im Energiebedarf sein, als dies in der derzeit gültigen Regelung (EnEV 2007) vorgeschrieben ist. Um dies zu erreichen, schreibt der Gesetzgeber folgende Maßnahmen vor:  

Bei Neubauten:  

  • Die Obergrenze für den zulässigen Jahres-Primärenenergiebedarf von Neubauten wird durchschnittlich um 30 Prozent gesenkt.
  • Die Wärmedämmung der Gebäudehülle muss um durchschnittlich 15 Prozent mehr leisten.  

Bei der Modernisierung von Altbauten hat der Bauherr die Wahl zwischen zwei Alternativen:  

  • Bei größeren Änderungen an der Gebäudehülle (zum Beispiel Dach oder Fassade) werden die Anforderungen an diese Bauteile um durchschnittlich 30 Prozent verstärkt.
  • Nach Sanierung muss der Jahres-Primärenergiebedarf des Gebäudes um 30 Prozent geringer sein und die Gebäudehülle um 15 Prozent besser gedämmt sein als bisher.  

Zudem gibt es für Altbauten Nachrüstpflichten – für die Dämmung des Daches sowie für Klimaanlagen. So wurde die vorgeschriebene Wärmedämmung oberster nicht begehbarer Geschossdecken verschärft (künftig mindestens 0,24 Watt/ m²k). Bei begehbaren Geschossdecken ist eine Wärmedämmung künftig vorgeschrieben. Diese Pflicht soll laut Bundesbauministerium bis spätestens Ende 2011 in Kraft treten. Klimaanlagen müssen mit automatischen Einrichtungen zur Be- und Entfeuchtung ausgerüstet werden.  

Elektrische Speicherheizungen müssen außer Betrieb genommen werden. Dies gilt für Anlagen, die älter als 30 Jahre sind, und für größere Gebäude, die ausschließlich mit solchen Heizungen gewärmt werden (Wohngebäude mit mindestens sechs Wohneinheiten, Nichtwohngebäude mit mehr als 500 Quadratmeter Nutzfläche). Ausgenommen davon sind Fußbodenheizungen. Diese Regelung wird ab dem 1. Januar 2020 gültig sein.  

Um zu berechnen, welcher Primärenergiebedarf für ein Haus angesetzt werden muss, wird mit dem EnEv 2009 ein Referenzgebäudeverfahren eingeführt. Der maximal zulässige Energiebedarfswert wird dabei individuell anhand eines Referenzgebäudes mit gleicher Geometrie, Ausrichtung und Nutzfläche ermittelt. 

Um die Umsetzung der Verordnung zu verbessern wurde der Kreis der verantwortlichen Personen erweitert. So sind künftig für die Einhaltung der EnEV-Anforderungen neben dem Bauherrn auch Personen verantwortlich, die im "Auftrag des Bauherrn bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden oder der Anlagentechnik in Gebäuden tätig werden".

Diese müssen nach Abschluss der Arbeiten dem Bauherrn eine Unternehmererklärung ausstellen, in der die Einhaltung der EnEV für das betroffene Bauteil bestätigt wird. Wer dies unterlässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Generell stellen künftig vorsätzliche oder leichtfertige (also grob fahrlässige) Verstöße gegen die Anforderungen der EnEV eine Ordnungswidrigkeit dar. pgl

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