Quelle: DEUTSCHE ROCKWOOL

Gericht verlangt Erstellung nach aktuellem Stand der Technik

DIN-Norm reicht als Grundlage für Bauaufsicht nicht

DIN-Normen reichen nach Auffassung des Landgerichts Koblenz nicht für ein mängelfreies Bauwerk. Entscheidend sind anerkannte Regeln der Technik.

Architekten müssen Arbeiten, die kritisch sind wie die Installation von Lüftungsanlagen oder Wärmedämmung, besonders intensiv überwachen, wenn sie sich zur Bauaufsicht verpflichtet haben. Ausschlaggebend dafür, ob ein mängelfreies Bauwerk vorliegt, sind anschließend nicht unbedingt DIN-Normen, sondern der anerkannte Stand der Technik, über den sich die zuständigen Gerichte bei ihren Entscheidungen informieren müssen. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz in seinem Urteil vom 19. Mai 2016 entschieden (1 U 204/14 1).

Der mit der Vollarchitektur beauftragte Architekt muss für die mangelfreie Erstellung des Bauwerks sorgen. Die Planung eines Architekten gilt als mangelhaft, wenn sie nicht die vertraglich vereinbarte oder stillschweigend vorausgesetzte Beschaffenheit aufweist. Eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit liegt auch dann vor, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck des Werks nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt (sog. funktionaler Mangelbegriff).

Als Mindeststandard gelten dabei die allgemein anerkannten Regeln der Technik. Entscheidend ist, ob die Ausführung des Bauwerks zum Zeitpunkt der Abnahme den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

Der Architekt muss das Bauwerk "in angemessener und zumutbarer Weise" überwachen, wenn er die Bauaufsicht übernommen hat. Besondere Sorgfalt muss er walten lassen, wenn Bereiche der Bauphysik betroffen sind. Dabei ist das Gericht nicht an rechtliche Annahmen eines Sachverständigen gebunden, wenn diese nicht zutreffen. Das gilt insbesondere dann, wenn diese sich auf DIN-Normen beziehen, die veraltet sind und nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen.

Geklagt hatten die Betreiber eines Altenheims. Dabei ging es unter anderem um die Frage der korrekten Dämmung eines Dachaufbaus, der Abführung des Wassers auf einem Flachdach und den Anschluss der Lüftung. Quelle: IBR / pgl

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