Gesetzliche Vorgaben
Neuerwerber*innen solcher Bauten müssen dann die oberste Geschossdecke über beheizten Räumen nach Maßgabe des § 47 GEG dämmen – oder das Dach selbst. Dafür haben sie zwei Jahre ab Eigentumsübergang Zeit, wenn die Verkäufer*innen seit dem 1. Februar 2002 ununterbrochen dort selbst gewohnt haben.
Die Verlegung
Hier können handwerklich etwas geschickte Immobilieneigentümer*innen nach eingehender Beratung durch Expert*innen eine der effizientesten Dämmmaßnahmen in Wohngebäuden vornehmen, indem sie eine Geschossdecken-Dämmung selbst einbauen. Zunächst gilt es, zu entscheiden, ob der Dachraum später wieder begehbar sein soll oder eine offene Dämmung ausreicht. Soll der Dachboden weiterhin als unbeheizter Stauraum genutzt werden, muss das Material druckfest sein. Auf das Dämmmaterial werden anschließend Spanplatten oder OSB-Platten als begehbare Fläche gelegt, wenn man nicht direkt spezielle Sandwichplatten für diesen Zweck gewählt hat. Deren Verlegung ist vor allem für Heimwerker*innen besonders leicht zu bewerkstelligen.
Die richtige Wahl des Materials
Bei der Wahl des Materials sollte man sich ebenso zuvor mit Expert*innen verständigen wie über die vorbereitenden Arbeiten und den anschließenden Einbau von Dampfsperre, Dämmung und, so notwendig, Platten zur Herstellung der Begehbarkeit. Auch die Frage, ob nicht eine Sparrendämmung gegebenenfalls noch bessere Ergebnisse erzielen kann, sollte geklärt werden. Die Expert*innen des Verbands Privater Bauherren (VPB) beraten auch, welche Möglichkeiten der Förderung es für die Dämmarbeiten gibt.
Quelle: VPB / Delia Roscher