Quelle: DEUTSCHE ROCKWOOL

Bei Bodenplatten sind Materialkennwerte des DIBt entscheidend

Baustoffhändler müssen auf korrekte Deklaration achten

Was ist beim Thema Dämmen sinnvoll und was ist überflüssig? Wo tut man unter Umständen des Guten zu viel? "Der Verbraucher ist mittlerweile total verunsichert", sagt Norbert Buddendick, Geschäftsführer der Fachvereinigung Extruderschaum (FPX). 

Es gibt unterschiedliche Dämmstoffe für grundverschiedene Anwendungen. Oft aber werde alles in einen Topf geworfen, so Buddendick. Auch wisse der Anwender oft nicht mehr, welche Angaben für was stehen. Das wird im Fall der Dämmung einer lastabtragenden Gründungsplatte, also einer Bodenplatte, über die jedes Gebäude verfügt, besonders deutlich.

Welche Materialkennwerte können als Berechnungsbasis für die Statik, für Ausschreibung, Vergabe und vom Baustoffhandel tatsächlich herangezogen werden, ohne teure Gewährleistungsansprüche zu riskieren? Dämmplatten aus Extruderschaum dürfen bis zu sieben Meter Wassertiefe in langanhaltendem oder ständig drückendem Wasser (Grundwasser) eingebaut werden.

Baurechtlich sind die Verfahren klar geregelt. Eine zulässige Dämmung einer gebäudetragenden Gründungsplatte im drückenden Wasser muss über eine Bauartgenehmigung vom DIBt verfügen. Wolfgang Albrecht, Leiter der Abteilung Zertifizierung im Forschungsinstitut für Wärmeschutz e.V. (FIW), München kommentiert: "Neben den Normwerten für verschiedene Bauanwendungen, zum Beispiel bei der Kellerwanddämmung, besteht im Baurecht für den Hersteller die Möglichkeit, höhere Leistungswerte für spezielle Anwendungen zu deklarieren, zum Beispiel die Dämmung einer gebäudetragenden Gründungsplatte im drückenden Wasser." Dazu müsse der Hersteller umfangreiche Produkttests durchführen lassen. Erst danach bekomme er eine Bauartgenehmigung durch das Deutsche Institut für Bautechnik, Berlin (DIBt). Erst dann können Bauplaner und Prüfstatiker die erhöhten Werte für die Berechnung des Gebäudes heranziehen, so Albrecht weiter.

Grundsätzlich gilt, dass nur vom DIBt geprüfte und genehmigte XPS-Typen hierfür zulässig sind – darauf müssen alle Beteiligten achten.

Das DIBt dokumentiert dies durch eine Anwendungszulassung oder Bauartgenehmigung mit Angabe des "Bemessungswertes der Druckspannung", dem fcd-Wert. Der Bemessungswert der Langzeitdruckfestigkeit fcd ist die Basis für Berechnungen der Statiker. Alle FPX-Mitglieder haben Produkte mit der entsprechenden Anerkennung im Angebot. Die fcd-Werte der FPX Mitglieder, die der Baustatiker verwenden darf, liegen zwischen 175-185 kPa. Der fcd Wert für die "Langzeitdruckfestigkeit" kann nicht mit dem CC-Wert für das "Langzeit-Kriechverhalten" verglichen werden.

Das DIBt setzt auf Antrag den fcd-Wert als Bemessungswert der Druckspannung in der Bauartgenehmigung für dieses Produkt fest. Nun kommt es vor, dass Wettbewerber den fcd -Wert des eigenen Produktes kurzerhand mit dem CC-Wert von XPS anderer Anbieter vergleichen. Dieser Vergleich ist irreführend und unzulässig. Für den Baustoffhandel bedeutet dies, dass nur Angaben aus den Anerkennungsdokumenten (Anwendungszulassung, Bauartgenehmigung), also mit fcd - Wert, für die Verwendung eines Dämmstoffes unter belasteten Gründungsplatten vergleichbar sind! Buddendick dazu: "Für die Auswahl des Dämmstoffes im Baufachhandel heißt das, hier auf das Vorhandensein der DIBt-Genehmigung zu achten und nicht der Werbung zu folgen. Die Folgen können in Form von Gewährleistungsansprüchen sehr teuer werden."

Die Verwendung der richtigen Werte hat in Fragen der Statik eine besondere Bedeutung. Was damit an Gewährleistungsansprüchen geltend gemacht werden kann, wird oft unterschätzt. Für den Baustoffhandel bedeutet dies, dass nur Angaben aus den Anerkennungsdokumenten (Anwendungszulassung, Bauartgenehmigung), also mit fcd-Wert, vergleichbar sind. Quelle: Fachvereinigung Extruderschaum / pgl

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