Quelle: DEUTSCHE ROCKWOOL

Regelung

Bauherren brauchen in Zukunft mehr unabhängige Beratung

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Zum 1. November 2020 ist das Gebäudeenergiegesetz in Kraft getreten. Es überführt die bislang geltende Energieeinsparverordnung, das Energieeinsparungsgesetz und das Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz in ein einheitliches Gesetz und bereinigt Widersprüche und begriffliche Unstimmigkeiten.

Der Verband Privater Bauherren hält das Gebäudeenergiegesetz für einen Zwischenschritt mit Augenmaß. Obwohl mit dem Gebäudeenergiegesetz nun alle Neubauten Niedrigstenergiegebäude im Sinne der EU-Gebäuderichtlinie sein müssen, verzichtet der Gesetzgeber zum jetzigen Zeitpunkt auf eine Verschärfung der Anforderungen an Neubauten. Grund dafür sind wirtschaftliche Überlegungen: Der Bau dringend benötigter Wohnungen soll nicht unnötig ausgebremst und verteuert werden. Gleichzeitig behält sich der Gesetzgeber für 2023 die Überprüfung der Maßnahmen vor, mit Blick auf das Klimaschutzprogramm 2030.

Für private Bauherren bedeutet dies in der Zwischenzeit: Das Gros der aktuellen laufenden Bauvorhaben, seien es Neubau oder Erweiterung und Ausbau sowie grundlegende Renovierung im Bestand, wird noch nach den alten Vorschriften von EnEV und EnEG errichtet. Ausschlaggebend dafür, welche Vorschriften gelten, sind der Zeitpunkt der Beantragung der Baugenehmigung, der Eingang der Bauanzeige oder der faktische Baubeginn, sofern es sich um verfahrensfreie Vorhaben handelt. Wer einen Bauantrag eingereicht hat, über den bis zum 1.11.2020 noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist, kann jetzt noch die Geltung des GEG beantragen. Bestandskraft erlangt eine Baugenehmigung einen Monat nach dem Erhalt, wenn zwischenzeitlich keine Rechtsmittel dagegen eingelegt worden sind.

Wer jetzt schon mitten im Bau steckt, ist also nicht vom GEG betroffen. Wer demnächst bauen möchte und bei seinen Planungen den bisherigen Mindeststandard überbietet, kann weiterhin die bestehenden Förderprogramme nutzen. Konkret sind das das Marktanreizprogramm des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und das CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW, die zusätzliche Mittel bereitstellen, wenn energetisch höhere Baustandards realisiert werden. Verschärft der Bund 2023 die GEG-Vorschriften, könnten diese Zuschüsse wegfallen.

Für den Wohnungsneubau gilt in Zukunft ein vereinfachtes Verfahren zum Nachweis der Einhaltung der GEG-Vorschriften. Es wird als „Modellgebäudeverfahren“ bezeichnet – und soll vor allem Planern das Leben erleichtern.

Zentrales Element des Gebäudeenergiegesetzes sind weiterhin die erneuerbaren Energien. Das GEG ermöglicht jetzt auch die Nutzung von gebäudenah hergestelltem und vorwiegend selbst genutztem Strom aus erneuerbaren Energiequellen. Fünfzehn Prozent des Wärme- und Kälteenergiebedarfs des Neubaus können nun also – zum Beispiel - aus der Photovoltaikanlage auf dem eigenen Dach bezogen werden. Das GEG eröffnet auch zeitlich befristete Experimentierfelder in Bezug auf die Mischung von Dämmung und den Einsatz erneuerbarer Energien. Das sind Finessen, mit denen sich normale private Bauherren kaum beschäftigen werden, die aber für die weitere technische Entwicklung im Wohnungsbau Chancen eröffnen.

Öl- und kohlebefeuerte Heizkessel dürfen ab 2026 nicht mehr eingebaut und in Betrieb genommen werden. Der Gesetzgeber will damit die Austauschrate diese Heizungen erhöhen – was er auch durch ein Förderprogramm zusätzlich beschleunigen möchte. Gleichzeitig gibt es hier eine Reihe von Ausnahmen, etwa die Möglichkeit, neben der fossil befeuerten Heizung noch erneuerbare Energie in einem bestimmten Umfang einzusetzen.

Änderungen gibt es für sanierungswillige Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern im Bestand. Wollen sie in Zukunft sanieren und sind dabei Außenbauteile betroffen, müssen sie sich vorab beraten lassen, wenn bei der Sanierung für das ganze Gebäude Berechnungen zu Energiebedarf und Wärmeverlust gemacht werden - und zwar, bevor sie Planungsleistungen beauftragen! Handwerksfirmen, die mit der Sanierung beauftragt werden, müssen in ihrem Angebot auf die Beratungspflicht hinweisen. Diese Beratung ist wichtig, denn eine energetisch sinnvolle Sanierung ist nur auf der Basis einer individuellen Sanierungsplanung möglich. Dazu gehört eine genaue Analyse des Bestands. Das kann nur ein qualifizierter Energieberater leisten. Die Pflichtberatung nach dem GEG ist aber nur ein informatorisches Beratungsgespräch und nicht mit einer qualifizierten Energieberatung zu verwechseln.

Auch der Energieausweis wird durch das GEG aufgewertet. Aussteller müssen in Zukunft das Gebäude meist in Augenschein nehmen. Der Ausweis muss zusätzliche Angaben machen, speziell ein CO2-Äquivalent zur Klimaverträglichkeit des Gebäudes. Er muss auch Angaben enthalten zu inspektionspflichtigen Klimaanlagen sowie die späteste Fälligkeit des nächsten Inspektionstermins. Makler müssen dafür sorgen, dass bei Vermietung, Verpachtung oder Verkauf ein gültiger Energieausweis vorliegt. Bis zum 1.5.2021 dürfen Energieausweise nach altem Recht ausgestellt werden, um die EDV-Umstellung auf GEG-Recht zu ermöglichen. Käufer von Bestandswohnungen müssen sich nach Übergabe des Energieausweises beraten lassen, um Einsparpotenziale zu erkennen. Neu geordnet wurden im GEG die bislang bereits bestehenden Nachrüstpflichten.

Noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob die Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien auch bei Umbauten und Erweiterungen älterer Immobilien gilt. Die Länder können und dürfen hier per Gesetz Nutzungspflichten auch für Bestandsbauten einführen. In Baden-Württemberg ist das etwa beim Austausch von Heizungsanlagen in Bestandsgebäuden der Fall. Auf Landesebene kann sich also noch viel tun. Bis dahin rät der Verband Privater Bauherren: Unbedingt beraten lassen und keine Sanierungsaufträge ohne vorherige fachliche Beratung vergeben! Mehr denn je brauchen private Bauherren und Sanierungswillige unabhängigen Expertenrat, damit sie sich im Dschungel der Möglichkeiten zurechtfinden und wirklich die für sie, ihr Haus und ihr Budget optimale Lösung bekommen.

Quelle: VPB / Wolfram Hülscher

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