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Diskriminierung europäischer Stromerzeuger ist unzulässig

Gutachten: "Solarstromförderung ist verfassungswidrig"

Die Solarstromförderung verstoße gegen die Verfassung, sagt ein Gutachten. © S. Thole

Ein Gutachten aus dem Institut für Energie- und Wettbewerbsrecht der kommunalen Wirtschaft an der Humboldt-Universität bezeichnet das EEG als nicht verfassungskonform.

Trotz aller Reformen bestünden gravierende Mängel des EEG bezüglich Verfassungs- wie Europarechts bei der Formulierung sowie der Anwendung des Gesetzes. Auch die bisher angekündigten Eckpunkte der bevorstehenden EEG-Reform im Frühjahr 2016 lassen keine Änderungen des Zustands erwarten, moniert Professor Hans-Peter Schwintowski vom Institut für Energie- und Wettbewerbsrecht der kommunalen Wirtschaft an der Humboldt-Universität zu Berlin.

Das EEG sei in seiner bestehenden Form ein "fortgesetzter Rechtsverstoß zu Lasten der Verbraucher", so Schwintowski. Es weise zahlreiche Mängel auf. Aufbau und Anwendung des EEG diskriminierten europäische Stromerzeuger, die zwar zahlen, aber für Ökostromproduktion nicht kassieren dürfen. Ausschließlich deutschen Ökostrom fördern zu wollen sei zwar politisch nachvollziehbar, aber ein unverhältnismäßiger, diskriminierender Verstoß gegen die Freiheit des Warenverkehrs im extra zu diesem Zweck geschaffenen Verbundnetz. Die von den Netzbetreibern eingezogene Umlage sei vom Wesen her eigentlich eine Steuer, die entsprechend von Unternehmen nicht eingezogen werden dürfte.

"Förderung bereits amortisierter PV-Anlagen ist unzulässig"

Als Steuer, die alle Stromkunden betrifft, dürfe die EEG-Umlage zudem keine Anlagen fördern, die sich bereits amortisiert haben und deren Produkte nicht zu normalen Marktpreisen verkauft werden können. "Die EEG-Umlage füllt nur die Taschen einzelner Produzenten und der Netzbetreiber, die die Milliarden innerhalb des Systems verwalten", sagt Schwintowski. Aus seiner Sicht ist es nur eine Frage der Zeit, bis das EEG in seiner aktuellen Form entweder vor europäischen Institutionen oder dem BVerfG scheitert. Jeder ausländische Ökostromproduzent und jeder deutsche Stromkunde hätte die Möglichkeit den Klageweg gegen das EEG an unterschiedlichen Stellen zu beschreiten. Schwintowski: "Bereits die EEG-Reform 2014 war ein nicht gelungener Versuch die Mängel des Gesetzes zu korrigieren um einem europäischen Vertragsverletzungsverfahren und einer Verurteilung vor dem EuGH zu entgehen. Die anstehende Novelle des EEG muss die zahlreichen Rechtsmängel des Gesetzes beseitigen und statt weiterer Detailkosmetik endlich zu einem angemessenen, rechtskonformen nationalen Fördersystem führen." Quelle: Humboldt Universität Berlin / pgl

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