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Bei reiner Netzeinspeisung gelten zwei Jahre

Gewährleistungsfrist für PV-Anlagen hängt von der Nutzung ab

Die Gewährleistung hängt davon ab, ob der Strom ins Netz eingespeist wird, oder nicht. © P. Grund-Ludwig

Eine PV-Anlage, deren Strom ins Netz eingespeist wird, ist laut vorherschender Rechtsprechung kein Bauwerk. Daher beträgt die Gewährleistungsfrist nur zwei Jahre.

Die Gewährleistungsfrist für PV-Anlagen kann entweder zwei oder fünf Jahre betragen, abhängig von ihrer Nutzung. Darauf weist der Verband Privater Bauherren (VPB) hin. Welche Frist wann gilt, sei nicht einheitlich geregelt, aber es gebe dazu inzwischen eine Reihe von interessanten Urteilen, so der VPB.

Bundesgerichtshof (BGH) und diverse Oberlandesgerichte haben in verschiedenen Entscheidungen deutlich gemacht, dass sich der Gewährleistungszeitraum nach der Nutzung der Anlage richtet. Anlagen, die in der Hauptsache zur Einspeisung in das Netz auf dem Dach montiert sind, genießen bei Mängeln zwei Jahre Gewährleistung (BGH, Urteil vom 09.10.2013 - Aktenzeichen: VIII ZR 318/12). Die Gewährleistung steigt auf fünf Jahre, sobald PV-Anlage und Haus eine bauliche Einheit bilden und voneinander abhängig sind. Das ist inzwischen bei vielen Objekten der Fall: Ein solches Haus funktioniert nur mit der Solaranlage. Ohne ist es nicht zu gebrauchen, die PV-Anlage ist also Teil des Bauwerks.

Die Gewährleistung greift dann, wenn die PV-Anlage bereits mit einem Mangel geliefert wurde, der aber erst später zutage tritt. In diesem Fall muss der Verkäufer der Anlage nacherfüllen. Die Gewährleistung ist gesetzlich vorgeschrieben und beträgt üblicherweise zwei Jahre, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen auch – zum Beispiel in allgemeinen Geschäftsbedingungen – auf ein Jahr verkürzt werden. Für Bauwerke beträgt sie fünf Jahre. Dagegen sind Garantien freiwillige Zusicherungen von Produkteigenschaften durch den Hersteller nach dessen Bedingungen – soweit diese nicht gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen. Quelle: VPB / sth

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