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Wärmegesetz in Baden-Württemberg in Kraft

Gebäudebestand muss zu 10 Prozent erneuerbar heizen

Seit dem 1. Januar 2010 gilt das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) des Landes Baden-Württemberg auch für den Gebäudebestand. Es schreibt einen Anteil von 10 Prozent an der Wärmeerzeugung für erneuerbare Energien wie Solarthermie oder Wärmepumpen vor. Eine Broschüre des baden-württembergischen Umweltministeriums erklärt, was das Landesgesetz für Hausbesitzer bedeutet und wo sie sich beraten lassen können.

Das EWärmeG sieht vor, dass auch bei bestehenden Wohngebäuden zehn Prozent des Wärmebedarfs künftig über erneuerbare Energien abgedeckt werden. Eine der potentiellen Quellen ist Solarthermie, eine andere Geothermie und Wärmepumpen. Ersatzweise ist auch eine Dämmung der Gebäudehülle möglich, wenn dadurch der Energieverbrauch erheblich sinkt. Das Gesetz wird für Hausbesitzer erst aktuell, wenn sie ihre Heizungsanlage erneuern lassen. Eine kostenlose Broschüre ist bei den unteren Baurechtsbehörden erhältlich und kann auch über ein gebührenfreies Beratungstelefon des Landesprogramms Zukunft Altbau unter 08000 12 33 33 bestellt werden.

"Zur Erfüllung der Verpflichtung sieht das Gesetz eine ganze Reihe von Möglichkeiten vor", sagt Svea Wiehe vom Umweltministerium Baden-Württemberg. "Zur Wahl stehen Solarthermie, Geothermie, Nutzung von Umweltwärme einschließlich Abwärme durch Wärmepumpen sowie Biomasse."

Alternativ sei der Pflichtanteil erneuerbarer Energien etwa durch eine besonders gute Dämmung oder den Anschluss an ein Nahwärmenetz ersetzbar. Sprechen technische, bauliche oder öffentlich-rechtliche Gründe gegen eine solarthermische Anlage, ist der Hausbesitzer von der Pflicht befreit.

Gerhard Stryi-Hipp, Experte für Solarthermie beim Fraunhofer Institut für Solare Energiesysteme in Freiburg erwartet durch das Gesetz ein Umsatzplus für solarthermische Anlagen im Ländle. Insgesamt hält er aber nichts von "Zwangsbeglückung" durch Solarthermie. Die Menschen seien bereits von den Potentialen der Solarthermie überzeugt, da wirke ein solches Instrument nicht mehr wirklich. pgl

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