Newsletteranmeldung:

Bei Einnahmen bis 17.500 Euro kann Kleinunternehmerregel gelten

Einspeisevergütung unterliegt der Steuerpflicht

Besitzer von Fotovoltaik sollten Steuerfallen kennen. Bild: Schüco

Wer eine Fotovoltaik-Anlage betreibt, sollte sich mit den steuerlichen Auswirkungen befassen.

Das Bauministerium von Nordrhein-Westfalen hat nach Angaben des Bundesverbands Solarwirtschaft bestätigt, dass sich die meisten Betreiber privater Solaranlagen keine Sorgen machen müssen. Regionale Presseberichte hatten für Verunsicherung bei den Betreibern großer Fotovoltaik-Anlagen gesorgt. Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster (Az. 7 B 985/10) zu einer PV-Anlage auf einer Reithalle berichteten einige Medien, die meisten der in Nordrhein-Westfalen errichteten privaten Fotovoltaik-Anlagen seien illegal.

Da auch Besitzer privater Solaranlagen eine Einspeisevergütung erhalten, wurde daraus abgeleitet, dass die meisten privaten Besitzer dieser Anlagen ein Gewerbe betreiben würden und alle ohne Baugenehmigungen errichteten Fotovoltaik-Anlagen illegal wären. Das Landesbauministerium Nordrhein-Westfalen stellte klar: "Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts in Münster hat nach Auffassung des Bauministeriums keine Auswirkungen auf die Eigentümer von privat genutzten Solaranlagen."

Auf jeden Fall sollten Hausbesitzer, die Solaranlagen zur Stromerzeugung auf dem Dach installieren wollen, sich aber vorab über die rechtlichen Rahmenbedingungen informieren. Private Hauseigentümer werden unter Umständen steuerlich zum Unternehmer, wenn sie selbst produzierten Strom zumindest teilweise in das öffentliche Stromnetz leiten und dafür vom Netzbetreiber Geld erhalten. Die Einspeisevergütung ist einkommensteuerpflichtig und in der Steuererklärung anzugeben.

Liegt der Gewinn jährlich bei unter 50.000 Euro, reicht eine Einnahme-Überschuss-Rechnung. Ausgaben, die durch den Betrieb der Fotovoltaikanlage entstehen, sind Werbungskosten. Für die Einnahmen aus der Stromeinspeisung fällt Umsatzsteuer an, sofern beim Betreiber nicht die sogenannte Kleinunternehmerregelung bis zu einem Umsatz von 17.500 Euro greift. Finanzamt und  Netzbetreiber müssen wissen, ob die Kleinunternehmerregel angewendet wird. pgl

Eine Verwendung dieses Textes ist kostenpflichtig. Eine Lizenzierung ist möglich.
Bitte nehmen Sie bei Fragen Kontakt auf.