Newsletteranmeldung:

Ausnahmen für kleine Anlagen auf Eigenheimen

EEG-Novelle für Solarstrom tritt am 1. August in Kraft

Wer Strom aus großen PV-Anlagen selbst verbraucht muss dafür EEG-Umlage bezahlen.

Die EEG-Novelle hat am 11. Juli 2014 den Bundesrat passiert. Am 1. August treten verschiedene Änderungen für Neuanlagen zur Solarstromerzeugung in Kraft.

Wer selbst erzeugten Solarstrom aus einer neuen PV-Anlage auch selbst verbrauchen möchte, muss im Grundsatz darauf künftig 40 Prozent der EEG-Umlage entrichten. Der Übergang soll gleitend erfolgen: Bis Ende 2015 sind 30 Prozent, bis Ende 2016 dann 35 Prozent der jeweils gültigen Ökostrom-Umlage auf die Eigenversorgung mit Solarstrom zu entrichten. Für 2014 sind das rund 1,9 Ct/kWh. Ab 2017 gelten die vollen 40 Prozent – auch für PV-Anlagen, die zwischen August 2014 und Dezember 2016 errichtet wurden.

PV-Anlagen mit einer Leistung von maximal zehn Kilowatt – typische Solarstromanlagen auf Eigenheimen – sind von der Abgabe ausgenommen. In der Regel bleibt damit Solarstrom vom Dach eines Einfamilienhauses, der vor Ort verbraucht wird, auch unter dem EEG 2014 von der Ökostrom-Umlage befreit. EU-Politiker und die Bundesregierung hatten ursprünglich geplant, alle solaren Selbstversorger künftig mit mindestens 70 Prozent der derzeitigen Ökostrom-Umlage in Höhe von 6,24 Ct/kWh zu belasten.

Die rund 1,4 Millionen PV-Anlagen in Deutschland, die bereits vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden, fallen unter den Bestandsschutz. Auf ihre Betreiber kommen keine Änderungen zu. Haben die Betreiber vor diesem Stichtag bereits Teile ihres Solarstroms selbst verwendet, bleibt der Eigenverbrauch auch künftig von der EEG-Umlage befreit. Das gilt auch bei Modernisierungen und Ersatzinvestitionen. Wichtig: Die Anlagenleistung darf dadurch um höchstens 30 Prozent gesteigert werden.

Darüber hinaus erhöht sich die Einspeisevergütung für den Solarstrom neuer PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von 10 bis 1.000 Kilowatt um 0,3 Ct/kWh – unabhängig davon, ob diese einen Teil ihres Solarstroms selbst verbrauchen oder nicht.

Die Bundesregierung führt mit dem EEG 2014 zudem die "verpflichtende Direktvermarktung" ein. Betreiber neuer PV-Anlagen mit 500 Kilowatt installierter Leistung (kWp) oder mehr (ab 2016 bereits ab 100 kWp) brauchen demnach einen Direktvermarkter, sofern sie ihren überschüssigen Solarstrom nicht selbst verkaufen wollen. Da die erzielbaren Erlöse an der Strombörse die Kosten einer PV-Anlage allein nicht decken können, erhalten PV-Betreiber zusätzlich eine Marktprämie. Die Prämie füllt die Differenz zur Höhe der nach dem bisherigen System gewährten Einspeisevergütung auf. Für den Mehraufwand durch die Direktvermarktung erhält der Betreiber einen Aufschlag in Höhe von 0,4 Ct/kWh auf die Marktprämie. Für kleinere PV-Anlagen gilt weiterhin die garantierte Einspeisevergütung mit einer Laufzeit von 20 Jahren.

Bei der künftigen Festlegung der Förderhöhe für PV-Neuanlagen wird von der Bundesregierung am Prinzip des "atmenden Deckels" festgehalten. Je nach prognostizierter Marktgröße wird danach für PV-Neuanlagen die Förderhöhe für jeweils 20 Jahre fixiert. Wächst die Nachfrage nach Solarstromanlagen schneller als politisch erwünscht, sinkt die Förderung für Neuanlagen ebenfalls schneller. Schrumpft der Markt, sinkt die Förderung langsamer, um den PV-Markt in der Folge durch eine Verbesserung der Rentabilität wieder zu beleben. Der Fördersatz für Neuanlagen nimmt monatlich bei anhaltender Marktflaute künftig nur noch leicht ab, bleibt stabil oder wird bei starkem Rückgang des PV-Zubaus zeitversetzt angehoben. So sinkt zum Beispiel bei einem Marktvolumen von jährlich 2,4 bis 2,6 GW der Fördersatz für PV-Neuanlagen künftig nur noch halb so schnell wie bisher (um 0,5 statt 1 Prozent monatlich). Quelle: Bundesverband Solartwirtschaft / pgl

Eine Verwendung dieses Textes ist kostenpflichtig. Eine Lizenzierung ist möglich.
Bitte nehmen Sie bei Fragen Kontakt auf.