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Clearingstelle verweist auf Auslegung des EEG

Birne reicht zum Beweis der Fotovoltaik-Inbetriebnahme

Kann eine Fotovoltaik-Anlage eine Glühbirne zum Leuchten bringen oder eine Batterie aufladen ist sie in Betrieb genommen. Sie muss weder am Stromnetz hängen noch einen Wechselrichter haben.

Die Clearing-Stelle zum EEG hat klargestellt, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit die Inbetriebnahme einer Fotovoltaik-Anlage erfolgt ist. Das ist eine Voraussetzung dafür, dass Einspeisevergütung bezahlt wird.

Damit eine Fotovoltaik-Anlage als in Betrieb gesetzt gilt, muss sie Strom verbrauchen können. Dazu muss ein Gerät angeschlossen sein, das den Strom verbraucht. Es reicht, eine Glühbirne zum Leuchten zu bringen oder eine Batterie zu laden. Das Anliegen elektrischer Spannung reicht aber nicht aus.

Der Anschluss eines Wechselrichters ist nicht notwendig. Das ist eine gute Nachricht, denn in Boom-Zeiten sind Wechselrichter meist das erste Element, das knapp wird. Auch derzeit haben die Unternehmen Lieferprobleme.

Auch die Meldung zum Netzanschluss oder die Einspeisung des Stroms in das Stromnetz ist zur Inbetriebnahme der Anlage nicht notwendig, betont die Clearing-Stelle. Bei Anlagen, die zu einem Strang verschaltet sind, kann der Nachweis für die komplette Anlage durchgeführt werden.

Um beweisen zu können, dass man die Fotovoltaik-Anlage pünktlich in Betrieb genommen hat, sollte man einen Zeugen oder eine Zeugin dazuziehen, Bilder machen und ein Protokoll anfertigen. pgl

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