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Rücktrittsrechte gelten für abgeschlossene Verträge

BGH: Betreiber kleiner PV-Anlagen sind Verbraucher

Wer sich als Privatmann eine kleine PV-Anlage kauft, ist zivilrechtlich Verbraucher und kann Rücktrittsrechte in Anspruch nehmen.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Betreiber kleiner PV-Anlagen zivilrechtlich gesehen Verbraucher sind. Wer sich zum Beispiel in den eigenen vier Wänden bei einem Beratungsgespräch eine PV-Anlage aufschwatzen lässt, kann als Verbraucher innerhalb von 14 Tagen den Vertrag widerrufen. Als Unternehmer hat er dieses Recht nicht.

Immer mehr Privatleute produzieren Strom durch Solarmodule auf Hausdächern und Garagen; deutschlandweit gibt es rund 700.000 kleine Anlagen mit einer Leistung von bis zu zehn Kilowatt-Peak. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich zugunsten eines solchen Kleinstproduzenten von Sonnenstrom geäußert. Der Kläger – Käufer einer PV-Anlage – sei als Verbraucher anzusehen.

Genau das ist bisher strittig gewesen, wenn private Stromproduzenten die Energie ganz oder teilweise ins öffentliche Netz einspeisen und dafür Vergütung nach dem Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) kassieren. Streuerrechtlich machen diese Einnahmen sie in der Regel zu Unternehmern. Zivilrechtlich sei der klagende Anlagenkäufer aber als Verbraucher anzusehen, meinte nun der BGH.

Damit genießt er den vollen Verbraucherschutz des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). An dieser Auffassung können sich auch andere Solarstromerzeuger, die PV für eigene Zwecke nutzen, künftig orientieren. "Dieser Hinweis des BGH ist sehr erfreulich für tausende Privatleute, die Sonnenstrom produzieren – und für Verbraucherschützer wie uns, die sich juristisch für deren Interessen einsetzen können", sagt Klaus Müller, Vorstandschef der Verbraucherzentrale NRW.

Schon mehrmals haben sich Käufer von PV-Anlagen an die Verbraucherzentrale NRW gewandt, weil sie sich falsch beraten oder über den Tisch gezogen fühlten. In konkreten Fällen sahen sich Käufer mit Schadensersatz von mehreren tausend Euro konfrontiert, wenn sie voreilige Entschlüsse rückgängig machen wollten. Gegenüber Verbrauchern sind solche Forderungen unzulässig.

"Das BGB geht grundsätzlich davon aus, dass Verbraucher gegenüber Unternehmen die schwächere Partei sind", erklärt Verbraucherschützer Müller. Bei Kaufverträgen gelten deshalb feste Regeln, etwa für Gewährleistung, Verjährungsfristen und Haftungsausschlüsse, die Verkäufer einhalten müssen, wenn sie mit Privatleuten Geschäfte machen.

Anlass für die BGH-Äußerung war die Klage eines Privatmannes, der eine Fotovoltaik-Anlage gekauft hatte. Im Nachhinein fühlte er sich überrumpelt und wollte den Kauf widerrufen. Der Streit der Vertragspartner landete vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm, das die Eigenschaft des Klägers als Verbraucher verneinte. Das OLG ließ aber die Revision zum BGH zu.

In der mündlichen Verhandlung vertrat der BGH die Auffassung, der Käufer sei als Verbraucher einzuordnen. Bevor es allerdings zu einer höchstrichterlichen Entscheidung durch den BGH kommen konnte, erkannte der Verkäufer an, dass der Kunde sein Geld zurück bekommt. Quelle: VZ NRW / bba

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