Aktuelle Einspeisevergütung für Solarstrom
Die Einspeisevergütung für Strom aus Fotovoltaik ist für das Inbetriebnahmejahr und die folgenden 20 Jahre garantiert. Wurden im vergangenen Jahren noch Fotovoltaik-Installationen auf Dächern, Fassaden und Freiflächen differenziert, wird seit 2009 nur noch zwischen Dach- und Freiflächenanlagen unterschieden. Der Fassadenbonus entfällt seit 2009. Im Mai 2010 hat der Bundestag die vorzeitige weitere Senkung der Einspeisevergütung beschlossen. Weitere Einschnitte haben Umweltminister Norbert Röttgen und Wirtschaftsminister Philipp Rösler am 23. Februar 2012 vorgeschlagen. Sie sehen eine monatliche Degression und eine starke Absenkung bereits zum März vor.
| Anlage | =<30kW | 30-100kW | >100-1000kW |
|---|---|---|---|
| auf/an Gebäuden bzw. Lärmschutzwand |
24,43 ct/kWh | 23,23 ct/kWh | 21,98 ct/kWh |
| Eigenverbrauch anteilig bis 30% |
8,0 ct/kWh | 6,85 ct/kWh | 5,6 ct/kWh |
| Eigenverbrauch anteilig über 30% |
12,43 ct/kWh | 11,23 ct/kWh | 9,98 ct/kWh |
Für Anlagen auf Freiflächen beträgt der Vergütungssatz 18,76 Cent/kWh auf Konversionsflächen und 17,94 Cent je Kilowattstunde auf sonstigen Freiflächen.
| Anlage | =<30kW | 30-100kW | >100-1000kW |
|---|---|---|---|
| auf/an Gebäuden bzw. Lärmschutzwand |
28,74 ct/kWh | 27,34 ct/kWh | 25,87 ct/kWh |
| Eigenverbrauch anteilig bis 30% |
12,36 ct/kWh | 10,96 ct/kWh | 09,49 ct/kWh |
| Eigenverbrauch anteilig über 30% |
16,74 ct/kWh | 15,34 ct/kWh | 13,87 ct/kWh |
| Anlage | =<30kW | 30-100kW | >100-1000kW |
|---|---|---|---|
| auf/an Gebäuden bzw. Lärmschutzwand |
33,03ct/kWh | 31,42ct/kWh | 29,73ct/kWh |
| Eigenverbrauch anteilig bis 30% |
16,65ct/kWh | 15,04ct/kWh | 13,35ct/kWh |
| Eigenverbrauch anteilig über 30% |
21,03ct/kWh | 19,42ct/kWh | 17,73ct/kWh |
| Anlage | =<30kW | 30-100kW | >100kW | >1000kW |
|---|---|---|---|---|
| auf/an Gebäuden bzw. Lärmschutzwand | 39,14ct/kWh | 37,23ct/kWh | 35,23ct/kWh | 29,37ct/kWh |
| auf Freiflächen | 28,43ct/kWh | 28,43ct/kWh | 28,43ct/kWh | 28,43ct/kWh |
Für die kommenden Jahre ist für Fotovoltaik-Dachanlagen weiterhin eine Degression vorgesehen (jeweilige Reduktion der für die 20 Jahre nach Erstellung der Anlage garantierten Vergütung). Die Höhe der Degressionssätze richtet sich nach der jeweils im Vorjahr installierten Gesamtleistung in Deutschland. Für 2012 ist eine weitere zusätzliche Absenkung um 3 Prozent zum 1. März 2012 in der Debatte.
Steuertipps zur Einspeisevergütung
Die Einnahmen aus der Einspeisung von Strom aus Fotovoltaik in das öffentliche Netz sind einkommensteuerpflichtig. Der private Betreiber muss diese in seiner Steuererklärung angeben. Liegt der Gewinn jährlich bei unter 50.000 Euro, reicht eine Einnahme-Überschuss-Rechnung.
Ausgaben, die durch den Betrieb der Anlage entstehen, sind Werbungskosten. Dazu zählen beispielsweise die laufenden Betriebskosten der Anlage, die Kosten für die Wartung oder Reparatur, Finanzierungs- und Versicherungskosten sowie die Kosten für eine Stromzählermiete und die Anschaffungskosten. Die Anschaffungskosten können die Nutzer über 20 Jahren abschreiben.
Für die Einnahmen aus der Stromeinspeisung fällt Umsatzsteuer an, sofern ein Betreiber sich nicht für die sogenannte Kleinunternehmerregelung entscheidet. Diese greift, wenn der Umsatz bei neu in Betrieb genommenen Anlagen jährlich unter 17.500 Euro liegt. Betreiber von Fotovoltaikanlagen müssen dann beim Finanzamt beantragen, dass die Kleinunternehmerregel angewendet wird. Auch der Netzbetreiber muss es wissen, damit er die Einspeisevergütung ohne die Umsatzsteuer berechnet und auszahlt.
Ein Vorteil der Kleinunternehmerregelung sind weniger Formalien. Die Anforderungen an Rechnungen sind geringer, außerdem muss er nicht monatlich Umsatzsteuer abrechnen. Allerdings können Kleinunternehmer, die Fotovoltaikanlagen betreiben, keine Vorsteuer abziehen.





