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Vergütung Fotovoltaikstrom bei Eigenverbrauch

Infografik zur Eigenverbrauchsregelung Solarstrom
Auch selbst verbrauchter Strom wird vergütet. Grafik: BSW

Seit dem 1. Januar 2009 wird auch Fotovoltaikstrom vergütet, den der Betreiber selbst verbraucht oder an Nachbarn abgibt (Paragraf 33 Absatz 2 des Erneuerbare Energien Gesetzes). Vorher waren Anlagenbetreiber zur Volleinspeisung des von ihnen produzierten Stroms in die öffentlichen Netze verpflichtet, um den jeweiligen Netzbetreibern Planungssicherheit zu bieten.

Derzeit liegt die Vergütung für den vom Fotovoltaik-Anlagenbetreiber selbst oder von Dritten in unmittelbarer räumlicher Nähe genutzten Solarstrom bei 25,01 Cent je Kilowattstunde und damit 18 Cent niedriger als die vorgesehene Mindestvergütung bei Netzeinspeisung. Mitte 2010 sind die Regelungen noch einmal geändert worden.Nach der neuen Einspeisevergütung soll es noch mehr Geld für selbst verbrauchten Strom geben.

Der Grund für die bessere Vergütung des Eigenverbrauchs ist der Gesetzesbegründung zufolge, dass der Durchschnittspreis für Strombezug durch Endkunden nach Angaben des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. bei ungefähr 20 Cent pro Kilowattstunde liegt. Indem nicht diese 20, sondern nur 18 Cent vom normalen Einspeisetarif abgezogen werden, soll ein Anreiz für die Eigennutzung geschaffen werden.

Grundsätzlich ist die Eigenverbrauchsvergütung auf Anlagen bis 30 Kilowatt Anschlussleistung begrenzt. Diese Grenze soll sich nach den Planungen der Bundesregierung auf 1 Megawatt erhöhen. Für den Verbrauch durch Dritte erscheint laut Bundesverband Solarwirtschaft derzeit das Einsatzgebiet der Mehrfamilienhäuser am naheliegendsten. Eine vom Vermieter betriebene Fotovoltaik-Anlage könnte zur (anteiligen) Versorgung der Mieter genutzt und als Marketing-Instrument eingesetzt werden.

Neben der Versorgung von Mehrfamilienhäusern kann auch über Häuser- und Grundstücksgrenzen in räumlicher Nähe versorgt werden. Allerdings muss dafür entweder ein eigenes Versorgungskabel verlegt werden, oder aber es fallen bei der Nutzung des öffentlichen Netzes bis zum „Dritten" Durchleitungsgebühren an. Beide Varianten sind jedoch mit einem finanziellen Mehraufwand verbunden, der die Rentabilität des Modells für Anlagen bis 30 Kilowatt in den meisten Fällen stark eingeschränkt hat. Bestenfalls in einigen Jahren, wenn der Strompreis weiter angestiegen ist, kann sich dies auch bei kleineren Anlagen rechnen. Eine Erhöhung der Grenze auf 1 Megawatt könnte die Kalkulation ebenfalls deutlich verändern.

Mit der Nutzung der Eigenverbrauchsvergütung kann zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Inbetriebnahme der Fotovoltaik-Anlage begonnen werden. Die Vergütung für den Eigenverbrauch bemisst sich im Inbetriebnahmejahr und bleibt für den gesamten Vergütungszeitraum des Anlagenbetriebs konstant.

Laut dem Solarenergie-Förderverein Deutschland könnte es derzeit bei Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung und Abführung von Umsatzsteuer ab einem  Brutto-Strombezugspreis von 21,42 Cent je Kilowattstunde wirtschaftlich sinnvoll sein, den erzeugten Solarstrom selbst zu verbrauchen.

Anlagenbetreiber können aber auch auf die Kleinunternehmerregelung zurückgreifen und sich von der Umsatzsteuer befreien lassen. Sie sind dann allerdings auch nicht Vorsteuer-abzugsberechtigt.

Die Kleinunternehmerregelung gilt immer dann, wenn der Gesamtumsatz des Unternehmers im vorangegangen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. In diesem Fall wäre der Eigenverbrauch von Solarstrom bereits ab einem Strombezugspreis von 18 Cent je Kilowattstunde empfehlenswert.


Zusätzliche Zähler sind erforderlich

Die Fotovoltaik-Strommenge, die selbst genutzt wird, muss dem Netzbetreiber gegenüber nachgewiesen werden. Als Nachweis kann nur eine messtechnische Erfassung des ins Hausnetz eingespeisten und verbrauchten Solarstroms in Frage kommen. Eine kaufmännisch-bilanzielle Betrachtung, die die Fotovoltaik-Stromerzeugung mit dem Haushaltsstromverbrauch saldiert reicht nicht aus, da Netzbetreiber und Stromversorger zumindest rechtlich getrennte Unternehmen darstellen.

Entscheidend ist, dass aus dem Netz bezogener Strom sicher von dem aus der Fotovoltaikanlage kommenden Eigenverbrauchsstrom unterschieden wird.

Außerdem will der Gesetzgeber mit der Vergütung von selbst genutztem Solarstrom einen Anreiz bieten, Strom dezentral zu verbrauchen, was im Kern eine direkte Nutzung des Stroms ohne den Umweg über das Stromnetz bedeutet. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass nicht selbst genutzter überschüssiger Solarstrom wie bisher ins öffentliche Stromnetz eingespeist werden kann. Dieser wird dann entsprechend der im Jahr der Fertigstellung der Anlage geltenden Sätze vergütet.

Wie die messtechnische Umsetzung dieser Regelung genau zu erfolgen hat, wird vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben. Fest steht jedoch, dass es notwendig ist, einen zusätzlichen Zähler einzubauen, um die im Haushalt verbrauchte Menge an Solarstrom zu erfassen. Neben dem gesamten von der Solarstromanlage produzierten Strom (Zähler 3 in Abbildung unten) und dem aus dem Netz bezogenen Strom (Zähler 1) muss auch der ins Netz eingespeiste Strom erfasst werden. Denn dieser entspricht bei Eigenverbrauch ja nicht mehr der gesamten Produktion. Branchenverbände empfehlen, statt eines zusätzlichen Zählers einen Zweirichtungszähler zu installieren. Für diesen berechnen die Netzbetreiber eine etwas höhere Zählergebühr. Derzeit fallen dafür etwa 20 bis 30 Euro mehr pro Jahr an.

Aus der Differenz von Zähler 3 und 2 ergibt sich nachfolgend dann die Höhe des im Haushalt verbrauchten Solarstroms. Dieser Differenzbetrag wird vom Netzbetreiber mit der Eigenverbrauchsvergütung in Höhe von 25,01 Cent/kWh vergütet.

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