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Umsatzsteuer auf Fotovoltaik-Anlage muss zurückerstattet werden

Europäischer Gerichtshof: PV-Anlagen sind gewerblich

Betreiber von Fotovoltaik-Anlagen sind Unternehmer. © BSW

Einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs zufolge muss die Mehrwertsteuer für netzgekoppelte Solar-Anlagen auf jeden Fall zurückerstattet werden.

Einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs zufolge muss die Mehrwertsteuer für netzgekoppelte Solar-Anlagen auf jeden Fall zurückerstattet werden. Geklagt hatte ein österreichischer Hausbesitzer, der im Jahr 2005 eine Fotovoltaik-Anlage installiert und den nicht selbst verbrauchten Strom daraus in das öffentliche Netz eingespeist hatte. Bei Bedarf bezog der Anlagenbetreiber jedoch auch zusätzlich Netzstrom. Das österreichische Finanzamt gab daraufhin einer Vorsteuererstattung in diesem Fall nicht statt – denn der Anlagenbesitzer hätte weniger Strom erzeugt, als er selbst verbrauchen würde. Eine gewerbliche Tätigkeit sei damit ausgeschlossen.

Dem hat der Europäische Gerichtshof nun widersprochen. Würden nachhaltig Einnahmen erzielt, sei auch der Betrieb einer Fotovoltaik-Anlage eine gewerbliche Tätigkeit, so die Urteilsbegründung. Irrelevant sei dabei, ob die private Anlage stets Strom ins Netz einspeise oder nur zeitweise.

In Deutschland hat das Bundesfinanzministerium 2009 klargestellt, dass Betreiber von Fotovoltaik-Anlagen Unternehmer sind, auch wenn sie die Solarenergie vom Dach selbst verbrauchen. Diese Regelung stellt sicher, dass sich die Anlagenbetreiber die bei der Investition der Anlage geleistete Umsatzsteuer von 19 Prozent zeitnah vom Finanzamt zurückerstatten lassen können. Im Gegenzug zur Umsatzsteuererstattung müssen Fotovoltaik-Anlagen-Betreiber allerdings auch für den selbst verbrauchten Stom Umsatzsteuer abführen.

Die jüngsten Änderungen des EEG haben an dieser Regelung im Grundsatz nichts geändert. Die Berechnung der Umsatzsteuer ist jedoch komplizierter geworden.

Anlagenbetreiber können aber auch von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen und sich von der Umsatzsteuer befreien lassen. Sie sind dann allerdings auch nicht Vorsteuer-abzugsberechtigt, so dass die Umsatzsteuer bei den Anfangsinvestitionen voll zu Buche schlägt. sth

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