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Neue Steuerregelungen für Fotovoltaik verunsichern Anlagenbetreiber

Eigenverbrauch von PV-Strom wirft Steuerfragen auf

Änderungen im Steuer-Dschungel verunsichern PV-Anlagenbetreiber. © Altmann/Pixelio

Durch die EEG-Reform hat sich die steuerliche Behandlung von Fotovoltaik-Anlagen geändert. Einige Fragen sind nach wie vor ungeklärt.

Betreiber von netzgekoppelten Fotovoltaik-Anlagen sind Unternehmer und als solche auch zum Vorsteuerabzug aus der Anlagenbeschaffung berechtigt. Sie können sich also die im Rahmen der Anschaffung geleistete Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent vom Finanzamt zurückerstatten lassen. Das hat vor Kurzem der Europäische Gerichtshof mit einem entsprechenden Urteil noch einmal bestätigt. Soweit herrscht also Klarheit. Dennoch wirft die umsatzsteuerliche Behandlung von Fotovoltaik-Anlagen Fragen auf, die zum Teil bis heute nicht eindeutig geklärt sind.

Vor der jüngsten Reform des Gesetzes über Erneuerbare Energien (EEG) war alles klar: Da Anlagenbetreiber auch für selbst verbrauchten Strom eine Vergütung erhalten, mussten sie auch auf diesen Teil ihrer Produktion Umsatzsteuer zahlen. Auch heute noch wird bei Altanlagen, die vor dem 1. April 2012 ans Netz gegangen sind, bei der Ermittlung der Umsatzsteuer unterstellt, dass zunächst 100 Prozent des erzeugten Stroms ins öffentliche Netz eingespeist und vergütet werden. Der Anlagenbetreiber kassiert auf die Vergütung (komplette produzierte Strommenge multipliziert mit dem zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme geltenden Einspeisetarif) Umsatzsteuer und führt diese ans Finanzamt ab. Anschließend erwirbt der Anlagenbetreiber vom Netzbetreiber den Stromanteil, den er selbst verbraucht hat zurück und zahlt dafür die Differenz aus der Einspeisevergütung für den ins öffentliche Netz eingespeisten Solarstrom und der geringeren Vergütung für den Eigenverbrauch plus 19 Prozent Umsatzsteuer auf den sich daraus ergebenden Betrag. Ob er sich die so ermittelte Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch vom Finanzamt zurückerstatten lassen kann, hängt davon ab, ob der selbst produzierte Strom privat oder im Unternehmen eingesetzt wird. "Bei privater Nutzung ist kein Vorsteuerabzug möglich", sagt Ludwig Eisenmann, Steuerberater der ECOVIS BLB Steuerberatungsgesellschaft mbH in Ingolstadt. Klingt kompliziert, ist es aber eigentlich nicht.

Bei Anlagen, die nach dem 31. März 2012 errichtet worden sind und nicht der Übergangsvorschrift § 66 Abs. 18 EEG unterliegen, sieht das anders aus. Der selbst verbrauchte Strom wird nicht verkauft, folglich werden damit keine Umsätze erzielt und die Umsatzsteuer entfällt. Klingt einfach, ist es aber nicht. Denn wird die Fotovoltaik-Anlage als Unternehmen betrieben, gilt der Eigenverbrauch als entweder für das Unternehmen oder für den privaten Lebensbedarf entnommen und ist als unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern.

Im Klartext heißt das: Anlagenbetreiber müssen auch weiterhin Umsatzsteuer auf selbst verbrauchten Solarstrom zahlen. Unklar ist jedoch, wie der Eigenverbrauch zu bewerten ist, also welcher Preis zur Ermittlung der Umsatzsteuer anzusetzen ist. In den Merkblättern des Bayrischen und des Baden-Württembergischen Finanzministeriums heißt es dazu: "Als Bemessungsgrundlage sind grundsätzlich die Herstellungskosten im Zeitpunkt des Umsatzes anzusehen. Die Anschaffungskosten der Anlage sind für die Berechnung der Selbstkosten auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen." Im Bayrischen Hilfsblatt gibt es dazu auch ein Berechnungsbeispiel.

Laut Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE Abschnitt 10.6) ist dagegen grundsätzlich vom Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand auszugehen, wobei der Einkaufspreis in der Regel dem Wiederbeschaffungspreis entspricht. Diese Auffassung wird auch von einem aktuellen Urteil  des Bundesfinanzhofes vom 12.12.2012 gestützt. Damit stellt sich laut Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V. die Frage: "Wie wird der Einkaufspreis ermittelt? Darf ein Fotovoltaik-Anlagenbetreiber als Einkaufspreis (Vereinfachungsgedanken) den Nettowert für den privat bezogenen Bezugsstrom oder den nach § 33 EEG zu ermittelnden Marktwert von Solarstrom ansetzen? Letzterer wird monatlich berechnet und betrug beispielsweise im Monat März 2013 3,6 Cent/kWh." Es wird deutlich: Die Bewertung hat erheblichen Einfluss auf die Höhe der Umsatzsteuer. Der Solarenergie-Förderverein hofft darauf, dass die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder schnellstmöglich eine praxistaugliche Lösung erarbeiten.

Wer darauf nicht warten will, kann dem Problem freilich auch dadurch entgehen, dass er seine Fotovoltaik-Anlage nicht komplett dem Unternehmen zuordnet. Rechnet ein Betreiber etwa damit, dass er 20 Prozent seines Solarstroms selbst verbaucht, könnte er nur 80 Prozent dem Unternehmen zuordnen. Damit entfallen dann sämtliche Steuern auf den Eigenverbrauch. Freilich fällt dann auch der Vorsteuerabzug auf die Anschaffungskosten entsprechend geringer aus. "Durch die neuen Steuerregelungen für PV-Anlagen wird die Berechnung eines möglichen Vorsteuerabzugs differenzierter, aber auch deutlich komplizierter", kommentiert Ecovis-Steuerberater Eisenmann. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Schätzung des Eigenverbrauchsanteils nachträglich als unzutreffend herausstellt oder wenn sich die Aufteilung ändert. "Schafft er sich beispielsweise einen Stromspeicher an und erhöht damit den Eigenverbrauch von 20 auf 50 Prozent, müssen 30 Prozent doch als unentgeltliche Wertabgabe versteuert werden."

Angesichts des Dickichts im Steuerdschungel empfiehlt der Solarenergie-Förderverein, die PV-Anlage stets zu 100 Prozent dem Unternehmen zuzuordnen. Denn dann kann der Betreiber die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten zu 100 Prozent gegenüber seinem Finanzamt in Abzug bringen und entgeht so zumindest der Gefahr eines finanziellen Verlusts, wenn der Eigenverbrauch geringer ausfällt als geplant. Die Finanzämter weisen jedoch darauf hin, dass die Zuordnung zum Unternehmensvermögen weitreichende steuerliche Folgen haben kann und empfehlen gegebenenfalls das Hinzuziehen eines Steuerberaters.

Wer sich der komplizierten Materie komplett entziehen will, der kann freilich auch von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen. Voraussetzung: Im ersten Gründungsjahr beträgt der Umsatz nicht mehr als 17.500 Euro und im Folgejahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro. Kleinunternehmer zahlen keine Umsatzsteuer, dürfen aber auch keine Vorsteuer abziehen. Im Falle von Fotovoltaik-Anlagen ist das meist ein schlechtes Geschäft. von Silke Thole

Achtung: Inzwischen hat das Finanzministerium die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch eindeutig geregelt. Lesen Sie dazu die aktuelle Nachricht.

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