Mangelnde Lüftung birgt Haftungsrisiken für Planer

Große Unsicherheit herrscht bei Bauherren und Vermietern, aber auch bei Handwerkern und Planern, nach wie vor beim Thema Lüftung. Das 2. Forum Wohnungslüftung in Berlin brachte in einigen Punkten Klarheit. Beispielsweise in der Frage, wie Haftungsfallen vermieden werden können. Und dass die Förderbank KfW einen Lüftungseinbau mit einem billigen Kredit fördert.
Raimund Käser vom Bundesverband für Wohnungslüftung (VFW), in dem sich vor allem Anlagenanbieter zusammengeschlossen haben, stellte eine Gemengelage von vorpreschenden Gerichtsentscheidungen, nachziehenden Normen und verunsicherten Planern und Bautechnikern dar, was die Haftung bei Schäden durch mangelhafte Lüftung angeht. Vor dem Hintergrund einer Energieeinsparverordnung, die praktisch luftundurchlässige Neubauten und Modernisierungen verlangt, versuchte der VFW-Geschäftsführer Orientierung zu geben.
Gerichte: Mieter müssen nur zweimal am Tag lüften
Ziemlich einfach scheinen die Dinge beim Verhältnis Mieter/Vermieter zu liegen: Entscheidungen deutscher Gerichte laufen darauf hinaus, dass einem Wohnungsmieter ein mehr als zweimaliges Lüften am Tag nicht zugemutet werden kann. Bildet sich bei diesem Lüftungsverhalten in den Räumen Schimmel, ist die bauphysikalische Planung verantwortlich zu machen. Es haftet also der Vermieter.
Zwischen Bauherr einerseits und Planer, Handwerker oder Bauunternehmer andererseits ist es komplizierter. Laut Bundesgerichtshof kann der Bauherr grundsätzlich erwarten, dass eine Wohnung auch ohne Öffnen der Fenster gebrauchstauglich ist. Folgerichtig schreibt DIN 1946–6 ein fachmännisch erstelltes sogenanntes Lüftungskonzept vor, und zwar nicht nur beim Neubau, sondern auch bei lüftungstechnisch relevanter Modernisierung. Darunter verstehen die Normer einen Austausch von mehr als einem Drittel der Fenster oder bei einem Einfamilienhaus eine Abdichtung von mehr als einem Drittel der Dachfläche.
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