Heizung und Warmwasser
Quelle: Pia Grund-Ludwig

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Mehr KWK könnte CO2-Ausstoß deutlich reduzieren

"Steuerrecht benachteiligt WEGs bei KWK"

Eigentümergemeinschaften setzen kaum auf KWK. © Vaillant

Es soll für Eigentümergemeinschaften einfacher werden, Strom oder Wärme an Mieter und Eigentümer abzugeben.

Derzeit wird in Berlin über den Abbau von Investitionshemmnissen diskutiert. Dazu gehören auch Regelungen zur Weitergabe von Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung an Mieter. Das ist für Wohnungsunternehmen, aber auch für Eigentümergemeinschaften bislang kritisch. Die Lieferung von Strom aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK) wird als eigenständige Tätigkeit betrachtet. Deshalb drohen Wohnungsunternehmen ihre erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung bereits dann zu verlieren, wenn nur geringe Mengen des aus KWK-Anlagen erzeugten Stroms in das öffentliche Netz eingespeist oder geliefert werden. Da KWK-Anlagen jedoch technisch bedingt sowohl Wärme als auch Strom erzeugen, werden in der Konsequenz die gesamten Mieteinnahmen mit Gewerbesteuer belastet.

Auf Antrag des Landes Brandenburg soll nun, laut Beschluss des Bundesrates die Erzeugung und Lieferung von Strom aus einer wärmegeführten Kraft-Wärme-Kopplungsanlage nicht zu einer gewerblichen Infizierung der Einnahmen aus Verwaltung und Nutzung des Grundbesitzes führen. Eine analoge Regelung müsse es auch für Wohnungseigentümergemeinschaften geben, fordert der DDIV, der Verband der Immobilienverwalter.

Vor dem Hintergrund einer extrem niedrigen Sanierungsquote von 0,6 Prozent bei WEG sind KWK-Anlagen eine effektive Möglichkeit zur nachhaltigen Reduktion des CO2-Ausstoßes. "Die Politik wäre gut beraten, hier eine einheitliche Gesetzgebung zu verabschieden", so DDIV-Chef Martin Kaßler. Die technisch bedingte Erzeugung von Wärme und Strom bei KWK-Anlagen dürfe nicht weiter zu einer Benachteiligung von Wohnungseigentümergemeinschaften und privat vermietenden Eigentümern durch die Auferlegung bürokratischer sowie steuerrechtlicher Pflichten und Abgaben führen.

Der DDIV fordert daher die Aufnahme von Strom in den Katalog von Leistungen (§ 4 Nr. 13 UstG), die die WEG umsatzsteuerfrei an Wohnungseigentümer liefert. Insbesondere der Umstand, dass eine Wärmelieferung der WEG an Eigentümer schon jetzt umsatzsteuerfrei ist, bezeuge den Reformbedarf und die Anpassung der Norm an den heutigen Stand der Technik. Denn die Versorgung mit selbstproduziertem Strom ist heute ebenso geläufig, wie die Versorgung mit selbstproduzierter Wärme.

Um die Anschaffung von KWK-Anlagen in Wohnungseigentümergemeinschaften anzuregen, schlägt der Verband auch die Einführung eines Steuerfreibetrags für Gewinne aus der KWK-Stromproduktion sowie der Definition der Lieferung von Strom aus KWK-Anlagen an einen Mieter als unschädliche Nebentätigkeit im Einkommensteuerrecht vor. Außerdem solle die Kleinunternehmergrenze von derzeit 17.500 Euro auf mindestens 30.000 Euro erhöht werden, damit WEG ihre KWK-Anlagen wirtschaftlich betreiben können und dem ursprünglichen Gedanken der Vereinfachung von Bagatellfällen Rechnung getragen werde. Quelle: DDIV / pgl

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