Heizung und Warmwasser
Quelle: Pia Grund-Ludwig

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Für die Verteilung von Heizkosten gelten neue Regeln

Mieter sollten auf korrekter Abrechnung bestehen

Die Abrechnung von Heizkosten führt oft zu Rechtsstreitigkeiten. © Gerhardt/Pixelio

Bereits zum 1.1.2009 ist die neue Heizkostenverordnung in Kraft getreten. Sie ist die rechtliche Grundlage zur Durchführung der jährlichen Heiz- und Warmwasserkostenabrechnungen.

Bereits zum 1. Januar 2009 ist die neue Heizkostenverordnung in Kraft getreten. Sie ist die rechtliche Grundlage zur Durchführung der jährlichen Heiz- und Warmwasserkostenabrechnungen. Vermieter müssen dies bei der Abrechnung berücksichtigen. Jahresabrechnungen, die den neuen Vorschriften nicht entsprechen, sollten Mieter widersprechen.

Die wichtigste Neuerung: Der verbrauchsabhängige Anteil bei der Abrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten bei älteren Gebäuden erhöht sich von bislang 50 auf zukünftig 70 Prozent. Das soll zum Energiesparen motivieren. 

In Passivhäusern entfällt die Pflicht zur Verbrauchserfassung an den Heizungen. Das belohnt Bauherren, die bei Sanierung oder Neubau auf die Einhaltung der strengen Richtlinien der Passivhausbauweise achten. Sie können sich die Kosten für die Erfassung und vor allem den Ärger mit Einzelabrechnungen sparen. Die Nebenkostenabrechnungen sind der häufigste Grund für Rechtsstreitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern. Passivhausvermieter müssen allerdings weiter den Verbrauch an Warmwasser erfassen und abrechnen.

Welcher Anteil der Heizungs- und Warmwasserkosten nach Fläche und welcher nach Verbrauch umgelegt werden muss, konnten bislang die Gebäudeeigentümer festlegen und nur innerhalb der ersten drei Jahre ändern. Jetzt können sie Anpassungen vornehmen, wenn es dafür Gründe gibt, wie beispielsweise die Installation einer neuen Heizung. Die Nutzer müssen aber vor Beginn eines Abrechnungszeitraums erfahren, wie der Schlüssel aussieht.

Die bisher übliche Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten zur Hälfte nach der Wohnfläche und zur Hälfte nach dem Verbrauch ist zukünftig nur noch in bestimmten Fällen erlaubt. Wenn das Gebäude nicht die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung von 1994 erfüllt, mit Öl- oder Gasheizung versorgt wird und freiliegende Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind, muss der Eigentümer die Heizkosten mit 30 Prozent Flächenanteil und 70 Prozent Verbrauchsanteil abrechnen. Ansonsten kann er wählen.

In Zukunft darf der Eigentümer nicht nur die Kosten für das Messen und Abrechnen der Heiz- und Warmwasserkosten auf die Mieter umlegen, sondern auch die einer Verbrauchsanalyse. Ebenso sind die Kosten für das Eichen der Wärmezähler ausdrücklich umlagefähig.

Weitere Neuerungen stehen in den nächsten Jahren an. Nach dem 31. Dezember 2013 muss bei Heizungsanlagen, die Warmwasser und Heizung abdecken, der Energieanteil für Warmwasser mit Hilfe eines Wärmezählers erfasst werden. pgl

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