Heizung und Warmwasser
Quelle: Pia Grund-Ludwig

Newsletteranmeldung:

Novelle zur Kleinfeuerungsanlagen-Verordnung verabschiedet

Für Pelletheizungen gelten bald strengere Grenzwerte

Mit der Verabschiedung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen gelten für Pelletheizungen und -öfen strengere Grenzwerte

Mit der Verabschiedung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BlmSchV) gelten für Pelletheizungen und -öfen strengere Grenzwerte, beispielsweise für die Staubemission. Im Februar 2010 soll die neue Regelung in Kraft treten.

Der Deutsche Energieholz- und Pellet-Verband e.V. (DEPV) begrüßt die Verabschiedung und hofft auf eine Imageverbesserung des Energieträgers Holz sowie einen Ausbau der Holzenergie im Wärmesektor.

Er weist darauf hin, dass für Pelletheizungen, die nach Inkrafttreten der 1. BlmSchV und vor dem 31. Dezember 2014 in Betrieb genommen werden, sofort die strengen Regelungen der 1. Stufe der neuen Verordnung gelten. Sie fordern beispielsweise für die Staubemission einen Grenzwert von 0,06 g/m³ Abluft. Wer eine Pelletheizung ab dem 1. Januar 2015 in Betrieb nimmt, muss dann die noch strengeren Grenzwerte der Stufe 2 erfüllen, die für Staub 0,02 g/m³ fordern. Bereits heute können viele Pelletheizungen geringere Werte als in der zweiten Stufe vorgeschrieben erfüllen.

Verbraucher, die ihre Pelletheizung zwischen dem 1. Januar 2005 und dem Vortag des Inkrafttretens der BlmSchV gekauft haben, müssen bis zum 31. Dezember 2024 einen Grenzwert von 150 mg/m³ einhalten, bevor die Anlage dann den Grenzwert der Stufe 1 nachweisen muss. Noch ältere Anlagen, die zwischen dem 1.1.1995 und dem 31.12.2004 in Betrieb genommen wurden, müssen die Grenzwerte der Stufe 1 bis zum 1. Januar 2019 nachweisen. jm

Eine Verwendung dieses Textes ist kostenpflichtig. Eine Lizenzierung ist möglich.
Bitte nehmen Sie bei Fragen Kontakt auf.