Heizung und Warmwasser
Quelle: Pia Grund-Ludwig

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KWK-Gesetz und EEG 2017 können in Kraft treten

EU-Kommission stimmt Energiepaket zu

Auch für kleine KWK-Anlagen erfolgt die Förderung per Ausschreibung. © Buderus

Die Bundesregierung und die EU-Kommission haben sich auf das Energiepaket zu EEG 2017 und KWK-Gesetz geeinigt.

Bundeswirtschaftsminister Gabriel und EU-Wettbewerbskommissarin Vestager haben sich  auf ein Energiepaket verständigt. Dies betrifft zentrale Punkte des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG), des Strommarktgesetzes und des EEG 2017 und deren Vereinbarkeit mit dem europäischen Beihilferecht.

Die Bundesregierung geht vor dem Hintergrund der erzielten Verständigung davon aus, dass die Gesetze und Verordnungen, welche zu einem großen Teil bereits vor der Sommerpause mit dem EEG 2017 und dem Strommarktgesetz beschlossen wurden, wie auch die noch im September vorzulegenden Regelungen, die die erreichte Verständigung umsetzen, mit dem europäischen Beihilferecht vereinbar sein werden. Die Verständigung steht daher wie üblich unter dem Vorbehalt der förmlichen Kommissions-Verfahren.

Der aus den Gesprächen mit der Europäischen Kommission resultierende Anpassungsbedarf im nationalen Recht wird derzeit erarbeitet. Den hierzu erforderlichen Referentenentwurf wird das Bundeswirtschaftsministerium noch im Herbst 2016 vorlegen.

Im EEG bleibt bei Bestandsanlagen der Eigenverbrauch vollständig von der EEG-Umlage befreit. Nach einer substanziellen Modernisierung zahlen Bestandsanlagen 20 Prozent EEG-Umlage. Für Neuanlagen ändert sich gegenüber dem EEG 2014 grundsätzlich nichts.

KWK-Förderung wird auch für kleine Anlagen ausgeschrieben

Die Privilegierung der energieintensiven Industrie bei der KWKG-Umlage wird wie in der Besonderen Ausgleichsregelung im EEG 2017 ausgestaltet: Wer einen Begrenzungsbescheid auf der Grundlage des EEG hat, wird auch nach dem KWKG entlastet.

Die KWK-Förderung wird für kleine Anlagen zwischen 1 und 50 MW ausgeschrieben. Die entsprechende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage wird 2016 verabschiedet und die erforderliche Verordnung zur Umsetzung wird 2017 erlassen. Die Ausschreibungen beginnen im Winter 2017/18. Der Förderteil des KWKG 2016, der Zuschläge für neue, modernisierte und Bestandsanlagen regelt kann in der in der bestehenden Fassung in Kraft treten. Die Zuschläge werden rückwirkend gewährt zum 1. Januar 2016.

An der Ausschreibung und damit Förderung teilnehmen dürfen ausschließlich Anlagen mit 100 Prozent Einspeisung in das Netz der allgemeinen Versorgung. Eine Splittung der Zuschläge auf Einspeisung und Eigenverbrauch ist für diese Anlagen dann nicht mehr zulässig. Damit besteht Rechtssicherheit für geplante Investitionen. Auch die Förderung für Bestandsanlagen kann in der mit dem KWKG 2016 verabschiedeten Fassung in Kraft treten.

Speicher und Netze werden wie im KWKG 2016 gefördert, müssen aber ab 2017 für eine Förderung die Fördernotwendigkeit plausibilisieren.

Für die von der Ausschreibungspflicht betroffenen Anlagen (1 MW bis 50 MW) wird eine Übergangsregelung gelten. Diese gilt für Anlagen, die nach 2016 in Betrieb gehen, für die aber bis Ende 2016 die BImSchV-Genehmigung oder eine verbindliche Bestellung vorliegt, und die bis Ende 2018 in Betrieb gegangen sind

Technolgieübergreifende Ausschreibungen werden möglich

Mit gemeinsamen Ausschreibungen für Wind an Land und PV werden technologieübergreifende Ausschreibungen getestet (Pilotvorhaben). Ab dem Jahr 2018 wird eine Kapazität von 400 MW pro Jahr technologieneutral für Windenergie an Land und große Photovoltaikanlagen ausgeschrieben. Die Ergebnisse werden ergebnisoffen evaluiert, auch im Vergleich mit den technologiespezifischen Ausschreibungen. Ferner wird Deutschland eine Innovationsausschreibung von 50 MW pro Jahr für besonders systemdienliche Anlagen durchführen.

Es wird eine Systemanalyse im Herbst durchgeführt. Sofern diese die Notwendigkeit einer Kapazitätsreserve bestätigt, wird die Kapazitätsreserve wie im Strommarktgesetz vorgesehen, eingeführt und gestartet. Die Ausschreibung erfolgt technologieneutral und beginnt Mitte 2017 mit bis zu 2 GW. Die notwendige Höhe der Reserve wird nach einem mit der Europäischen Kommission erarbeiteten Verfahren regelmäßig überprüft. Netzreserve: Die bereits heute bestehende Netzreserve wird im Grundsatz fortgeführt. pgl

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