Kosten und Förderung von Mini-KWK-Anlagen
Die kleinsten Mini-KWK-Anlagen liegen im Leistungsbereich von 1 bis 3 Kilowatt und sind bereits ab 13.000 bis 15.000 Euro zu haben. Nach Aussage des Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung (BKWK) rechnet sich eine Mini-KWK-Anlage besonders für Häuser, bei denen der Wärmeverbrauch - für Heizung und Warmwasser - über das gesamte Jahr hinweg relativ gleichmäßig ist. Im Vergleich zu konventionellen Heiztechniken sind die Anfangsinvestitionen relativ hoch. Doch der Hausbesitzer erhält damit auch eine Anlage, die sowohl Strom als auch Wärme liefert.
Stromvergütung
Laut der Arbeitsgemeinschaft für sparsamen und umweltfreundlichen Energieverbrauch (ASUE) wird durch den gekoppelten Prozess in Mini-KWK-Anlagen die Effizienz der eingesetzten Energie deutlich gesteigert. Um die gleiche Menge an Wärme und Strom zu erzeugen, müsse bis zu 36 Prozent weniger Primärenergie aufgewendet werden - im Vergleich zu einer konventionellen Lösung (Wärmeerzeugung im Haus, Strom aus dem Netz). Zudem kann überschüssiger Strom in das öffentliche Netz eingespeist werden. Und der selbst genutzte Strom ist von der Stromsteuer befreit.
Zuschuss für Mini-KWK
Fördervoraussetzung ist, dass die Anlagen im Leistungsbereich bis einschließlich 20 kWel liegen, über einen Wartungsvertrag betreut werden, nicht in Gebieten mit einem Anschluss- und Benutzungsgebot für Fernwärme liegen und einen Energiezähler zur Bestimmung der Strom- und Wärmeerzeugung im KWK-Prozess haben.
Die Anforderungen der EU-KWK-Richtlinie für Kleinstanlagen müssen deutlich übertroffen werden. Die Primärenergieeinsparung muss für Anlagen kleiner 10 kW mindestens 15 Prozent und für Anlagen von 10 kW bis einschließlich 20 kW mindestens 20 Prozent betragen. Außerdem ist ein Gesamtjahresnutzungsgrad von mindestens 85 Prozent einzuhalten.
Weitere Anforderungen sind unter anderem das Vorhandensein eines Wärmespeichers mit einem Energiegehalt von mindestens 1,6 kWh pro installierte kW, einer Steuerung und Regelung für eine wärme- und stromgeführte Betriebsweise inklusive eines intelligenten Wärmespeichermanagements sowie eines Messsystems zur Bestimmung des aktuellen Strombedarfs (Smart Meter) für Anlagen ab 3 kW.
Das Förderprogramm wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) administriert. Seit 1. April 2012 können dort Anträge eingereicht werden. Das BAFA hat eine Liste der förderfähigen Anlagen erstellt.
Der Investitionszuschuss ist nach der elektrischen Leistung der Anlagen gestaffelt. So erhalten sehr kleine, für Ein- und Zweifamilienhäuser besonders geeignete Anlagen mit einer Leistung von 1 kW 1.500 Euro, große Anlagen mit 19 kW hingegen 3.450 Euro. KWK-Anlagen erreichen durch die Nutzung der bei der Stromerzeugung anfallenden Abwärme eine besonders hohe Brennstoffausnutzung und sind daher besonders klimafreundlich. Die Speicherung der Wärme ermöglicht die flexible Bereitstellung der gesicherten Leistung. Dadurch tragen die Anlagen auch zur Systemintegration fluktuierender erneuerbarer Energien bei.
Der Stromnetzbetreiber zahlt für den in sein Netz eingespeisten Strom aus Mini-KWK-Anlagen einen Grundpreis sowie einen KWK-Zuschlag an den Anlagenbetreiber. Seit Anfang des Jahres wird auch selbst verbrauchter Strom bezuschusst.
Die Vergütung setzt sich aus KWK-Zuschlag, dem üblichen Strompreis von zur Zeit 6,8 Cent/kWh und vermiedenen Netzentgelte von zirka 0,04 bis 2 Cent zusammen. Betreiber kleiner KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Kilowatt haben für KWK-Strom einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 1,94 Cent pro Kilowattstunde bei Inbetriebnahme im Jahre 2010. Betreiber dieser Anlagen erhalten den Zuschlag ab Aufnahme des Dauerbetriebs für sechs Betriebsjahre, insgesamt höchstens aber für 30.000 Vollbenutzungsstunden. Betreiber von Anlagen bis zu einer elektrischen Leistung von 50 Kilowatt, die nach dem 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2016 in Dauerbetrieb genommen worden sind, bekommen für KWK-Strom einen Zahlung eines Zuschlag von 5,11 Cent pro Kilowattstunde für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage.







