Entscheidende Anreize für Kleinst-KWK fehlen
Die Novelle des KWK-Gesetzes, die zum ersten Januar 2012 in Kraft tritt, bringt Erleichterungen für Betreiber von Mini-KWK-Anlagen bis zu 2 Kilowatt elektrischer Leistung und künftig auch von Brennstoffzellen, aber keine wirklich entscheidenden Anreize. Sie können sich auf Antrag vom Netzbetreiber vorab eine pauschalierte Zahlung der Zuschläge für die Erzeugung von KWK-Strom für die Dauer von 30.000 Vollbenutzungsstunden auszahlen lassen. Die jährliche Abrechnung der Einspeisung und zur Entlastung von der Energiesteuer müssen die Betreiber aber weiter vornehmen. Die Möglichkeit der Einzelabrechnung bleibt daneben bestehen.
Parallel dazu soll es ab 2012 eine Neuauflage der Bafa-Förderung der Mini-KWK-Anlagen geben. Über die Höhe ist aber noch nichts bekannt. Experten hatten vorgeschlagen statt dieser fluktuierenden Förderung eine stärkere Unterstützung der Kleinanlagen im Gesetz selbst vorzunehmen. Das ist nicht erfolgt.
Entscheidet sich ein Betreiber einer kleinen Anlage für die Pauschale, ist der Netzbetreiber verpflichtet, die entsprechende Summe innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung auszuzahlen. Mit Antragstellung erlischt die Möglichkeit des Betreibers zur Einzelabrechnung der erzeugten Strommenge. Der Betreiber muss gegenüber dem Netzbetreiber spätestens 15 Jahre nach Aufnahme des Dauerbetriebs nachweisen, dass die Anlage 30.000 Betriebsstunden gelaufen ist oder dass er oder ein von ihm beauftragter Dritter die Anlage mindestens zehn Jahre betrieben und nicht weiterverkauft hat.
Kommentar schreiben
Eine Verwendung dieses Textes durch Dritte ist kostenpflichtig. Eine Lizenzierung ist möglich. Bitte nehmen Sie bei Fragen Kontakt auf.
Meldung vom






