Heizung und Warmwasser
Quelle: Pia Grund-Ludwig

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Schornsteinfeger können Bestandskessel einstufen

Das fordert die EnEV 2014 beim Heizkesseltausch

Die EnEV 2014 sieht die Austauschpflicht für alte Heizungen vor. Eine Auslegung erklärt jetzt, was damit gemeint ist.

In der EnEV 2014 steht, dass alte Heizkessel, die vor 1985 eingebaut wurden getauscht werden müssen, soweit es sich nicht um Niedertemperatur- oder Brennwertkessel handelt. In der Praxis hat sich die Frage gestellt, wie das Einbaudatum bestimmt wird, da häufig keine Unterlagen mehr vorhanden sind. Damit befasst sich die Staffel der EnEV-Auslegungen, die das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung veröffentlicht. Diese Auslegungen sollen für Rechtssicherheit beim Umgang mit der EnEV sorgen.

Für die Beurteilung der Außerbetriebnahmeverpflichtung für alte Heizkessel ist im Regelfall das Datum der Abnahme des Kessels durch den Bezirksschornsteinfeger maßgebend. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger überprüft bei Zweifeln oder auf entsprechenden Hinweis des Eigentümers, ob ein Heizkessel den der EnEV 2014 genannten Definitionen für Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel entspricht und damit von der Verpflichtung ausgenommen ist.

Wichtig ist auch das Datum der Inbetriebnahme. Ein Heizkessel gilt nach der Auslegung der EnEV als in Betrieb genommen, wenn er vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger abgenommen wurde. Der Zeitpunkt der Abnahme ergibt sich aus der Abnahmebescheinigung, die in der Regel auch beim bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorliegen sollte. Der Zeitpunkt der Kesselherstellung im Werk (Baujahr), die Abnahme des Gebäudes oder die erstmalige Nutzung des Gebäudes beziehungsweise der Heizungsanlage seien dagegen in der Regel für das Datum der Inbetriebnahme nicht ausschlaggebend, sondern können lediglich in Zweifelsfällen bei fehlender Abnahmebescheinigung als Indizien für das Datum der Inbetriebnahme herangezogen werden, so die Normauslegung.

Unklarheiten gab es bei älteren Anlagen auch bei der Bezeichnung Niedertemperatur- oder Brennwertanlage. Während für neuere Heizkessel im Nennleistungsbereich von 4 bis 400 Kilowatt, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, auf Grund der Verpflichtung zur CE-Kennzeichnung die Eigenschaft "Niedertemperatur-Heizkessel" beziehungsweise "Brennwertkessel" zweifelsfrei aus der Konformitätserklärung und in der Regel auch vom Typschild ermittelt werden kann, reichen bei alten Heizkesseln die Angaben auf dem Typschild oder der Zulassung normalerweise allein nicht aus, um eindeutig beurteilen zu können, ob es sich um einen Niedertemperatur-Heizkessel oder einen Brennwertkessel handelt. "Für diese Fälle sind zur Beurteilung allein die in § 2 Nummer 10 und 11 EnEV 2013 gegebenen Begriffsbestimmungen für Niedertemperatur-Heizkessel und für Brennwertkessel maßgeblich, die sich am Wortlaut der Richtlinie 92/42/EWG orientieren", heißt es.

Sollten hinsichtlich der technischen Eigenschaft eines Heizkessels Zweifel bestehen oder weist der Eigentümer ausdrücklich darauf hin, ist im Rahmen von § 26b Absatz 1 Nummer 1 EnEV 2013 zu überprüfen, ob der Heizkessel den genannten Definitionen von sich aus entspricht oder ob in fachkundiger Art und Weise ein Umbau oder eine Nachrüstung am Heizkessel stattgefunden hat, die eine Einstufung als Niedertemperatur-Heizkessel oder als Brennwertkessel rechtfertigen würde. Dieser Absatz in der EnEV bezieht sich auf die Prüfpflichten des Schornsteinfegers. pgl

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