Nach gesetzlichen Änderungen wird es für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) nun leichter, eine veraltete Heizanlage durch den Einbau einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (BHKW) zu ersetzen. Bisher war die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der Einbau eines BHKW als bauliche Veränderung anzusehen ist. Dies verlangte eine einstimmige Beschlussfassung. Viele Mehrheitsbeschlüsse wurden dadurch erfolgreich angefochten.
Mit dem Inkrafttreten des Mietrechtsänderungsgesetz (MietRÄndG) zum 1. Mai 2013 und der Einführung des §555b BGB wird es für WEGs nun einfacher, sich für die Installation eines BHKWs zu entscheiden. Sie können nun mit der Mehrheit der Eigentümerstimmen und der Mehrheit der Eigentumsanteile (sogenannte doppelt qualifizierte Mehrheit) den Beschluss für ein BHKW fällen, wenn dadurch nichterneuerbare Primärenergie eingespart wird. Voraussetzung ist auch, dass durch den Einbau die Eigenart der Wohnanlage nicht geändert und kein Eigentümer unbillig beeinträchtigt wird. Quelle: B.KWK / bba