Heizung und Warmwasser
Quelle: Pia Grund-Ludwig

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Bundesfinanzhof: Vorsteuerabzug ist rechtmäßig

Betreiber von Mini-KWK-Anlagen sind Unternehmer

Mini-BHKW-Betreiber können sich die Mehrwertsteuer erstatten lassen. © Ecopower

Hausbesitzer, die ihr Haus mit einem kleinen BHKW ausgerüstet haben, können sich die beim Kauf der Anlage bezahlte Mehrwertsteuer zurück erstatten lassen.

Hausbesitzer, die ihr Haus mit einem kleinen Blockheizkraftwerk ausgerüstet haben, können sich die beim Kauf der Anlage bezahlte Mehrwertsteuer vom Fiskus zurück erstatten lassen.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Betrieb eines Blockheizkraftwerkes in einem Einfamilienhaus die Voraussetzungen einer unternehmerischen Tätigkeit erfüllt. Bedingung: Der Betrieb muss der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dienen.
 
Hintergrund der Entscheidung des obersten deutschen Steuergerichts war die Klage eines Lokführers, der in sein selbst genutztes Einfamilienhaus ein Blockheizkraftwerk hatte einbauen lassen. Am 22. September 2005 schloss der Hausbesitzer einen unbefristeten Stromeinspeisevertrag mit dem zuständigen Energieversorger, der sich verpflichtete, die erzeugte elektrische Energie gegen Vergütung abzunehmen. Im Streitjahr 2005 erzeugte der Hausbesitzer etwa 5.500 Kilowattstunden Strom, wovon er rund 20 Prozent im eigenen Haus verbrauchte und etwa 80 Prozent ins Netz einspeiste.

Am 13. Oktober 2005 meldete der Lokführer eine gewerbliche Tätigkeit als Stromerzeuger beim Finanzamt an und machte in seiner Umsatzsteuererklärung vom Mai 2006 Vorsteuerbeträge aus der Anschaffung und dem Betrieb des BHKW in Höhe von rund 3.900 Euro geltend. Doch das zuständige Finanzamt verweigerte die Rückzahlung mit mehreren Argumenten. Erstens: Die jährlichen Einnahmen aus den Stromlieferungen an den Versorger lägen bei lediglich 1.800 Euro und damit unterhalb der Grenze von 3.000 Euro Jahreseinnahmen, die die Oberfinanzdirektion Hannover als Merkmal einer wirtschaftlichen Tätigkeit festgelegt habe. Die wirtschaftliche Tätigkeit des Lokführers sei von so geringer Intensität, dass sie keine umsatzsteuerrechtliche Unternehmereigenschaft begründen könne.

Zweitens: Selbst bei einer Bejahung der Unternehmereigenschaft stehe dem Steuerpflichtigen der Vorsteuerabzug nicht zu, da er das Blockheizkraftwerk als Heizung seines Wohnhauses angeschafft habe. Die Anlage gehöre damit zur privaten Sphäre des Hausbesitzers. Der Hausbesitzer ließ sich von diesen Argumenten nicht ins Bockshorn jagen, klagte vor dem Finanzgericht und erhielt auch letztinstanzlich vor dem Bundesfinanzhof Recht.  

Die Begründung des Gerichts: Durch den geschlossenen Einspeisevertrag habe sich der Hausbesitzer auf unbestimmte Zeit zur Stromlieferung aus dem Blockheizkraftwerk verpflichtet. Hierfür stehe ihm das vertraglich vereinbarte Entgelt zu. Für diesen auf Dauer angelegten Leistungsaustausch habe es nach Inbetriebnahme der Anlage und Errichtung des Stromzählers keiner weiteren Aktivität des Klägers bedurft. Die unternehmerische Intensität sei im Übrigen unabhängig von der Höhe der Einnahmen (BFH, Urteil vom 18. Dezember 2008, Az.: V R 80/07).
 
"Die Regelmäßigkeit der Stromlieferung war bei dieser BFH-Entscheidung ein wichtiges Kriterium für die Beurteilung der unternehmerischen Tätigkeit ", erläutert Steuerberaterin Stefanie Jäger-Reinauer aus Steinenbronn bei Stuttgart. Deshalb empfiehlt die Steuerjuristin, das BHKW auch in den Sommermonaten zur Warmwassererwärmung laufen zu lassen. "Wenn der Hausbesitzer das BHKW im Sommer abschaltet, weil er sein Wasser mit einer Solaranlage erwärmt, könnte es Probleme mit dem Finanzamt geben, weil die Stromlieferung unterbrochen wird und das wiederum die Regelmäßigkeit der Lieferbeziehung beeinträchtigt." Dieser Sachverhalt sollte bei der Planung der Anlage berücksichtigt werden.

Ein weiterer wichtiger Nebeneffekt des Urteils, der das Finanzministerium ärgern dürfte: Betreiber von Blockheizkraftwerken in Privathäusern dürfen ihre Anlagen abschreiben, wenn sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, weil sie als Gewerbetreibende schließlich ihre Einnahmen versteuern müssen. "Die Höhe der Abschreibung orientiert sich am Anteil des Stroms, der zu gewerblichen Zwecken ins öffentliche Netz eingespeist wird", erläutert Steuerberaterin Jäger-Reinauer. Hinzu kommt: Der Investor darf auf die Anschaffungskosten eine Sonderabschreibung vornehmen. Diese Möglichkeit hat die Bundesregierung eingeführt, um in der momentanen Wirtschaftskrise vor allem kleinen Unternehmen zu helfen.

Von unseren Redakteuren André Schneider/Silke Thole

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